Rz. 27
Abs. 2 sieht verschiedene Ruhenszeiträume vor, die der Gesetzgeber aus unterschiedlicher Motivation beschrieben hat. Danach kann ein Ruhenszeitraum entfallen oder – als längster Zeitraum – ein Jahr betragen. Technisch hat der Gesetzgeber die unterschiedlichen Ruhenszeiträume durch Begrenzung bei verschiedenen Sachverhalten definiert:
- Begrenzung auf eine ordentliche oder fiktive Kündigungsfrist nach Abs. 1,
- Begrenzung auf den Zeitpunkt des pauschalierten hypothetischen Verdienstes der Entlassungsentschädigung im Umfang des darin enthaltenen Arbeitsentgelts durch Arbeit nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
- Begrenzung auf das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,
- Begrenzung auf den Zeitpunkt der Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 3,
- Begrenzung auf die maximale Ruhenszeit von einem Jahr nach Abs. 2 Satz 1.
Rz. 28
Der Ruhenszeitraum beginnt unabhängig von der Fälligkeit der Entlassungsentschädigung stets am Tage nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern kein Sachverhalt nach Abs. 3 vorliegt. Die Regelung bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis, dessen an sich zu beachtende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Dabei bleibt es auch dann, wenn durch arbeitsgerichtliche Rechtsprechung nachträglich ein abweichendes Ende bestimmt wird. Lediglich nachträgliche Abkürzungen des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung sind unbeachtlich, wenn sie in missbräuchlicher Weise dazu unternommen werden, die Anwendung des § 158 auszuschließen oder den Ruhenszeitraum zu verkürzen, z. B. durch Zurückverlegung des Endes des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Der Ruhenszeitraum beginnt grundsätzlich auch dann mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für die die Entlassungsentschädigung gezahlt wird, wenn der Arbeitslose im unmittelbaren Anschluss ein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen oder demselben Arbeitgeber begründet.
Rz. 29
In dem besonderen Fall, dass im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit ruhensrelevanter Entlassungsentschädigung ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet wird, das kürzer ist als die für den Arbeitgeber maßgebende Kündigungsfrist i. S. des § 158, beginnt der Ruhenszeitraum erst im Anschluss an das zweite Arbeitsverhältnis. Dann wurde nämlich das bisherige Arbeitsverhältnis lediglich fortgesetzt bzw. das neue zur Umgehung des § 158 begründet. Eine Ausnahme hiervon ist jedoch nach der Rechtsprechung des BSG zu machen, wenn das Anschlussarbeitsverhältnis befristet wird und lediglich zur Insolvenzabwicklung geschlossen wurde (Urteil v. 15.2.2000, B 11 AL 45/99 R, SozR 3-4100 § 117 Nr. 21).
Rz. 30
Der Ruhenszeitraum läuft unabhängig von dem Bestehen eines Leistungsanspruches kalendermäßig ab. Es können sich deshalb mehrere Ruhenszeiträume nach § 158 überschneiden, nicht jedoch solche nach Abs. 1 Satz 5 (Entlassungsentschädigung und Urlaubsabgeltung). Anders als bei Sperrzeiten (vgl. § 159 Abs. 2 Satz 2), die durch dasselbe Ereignis begründet werden, können sich Ruhenszeiträume nach § 159 und § 158 überschneiden. Dadurch werden die Rechtsfolgen einer Entlassungsentschädigung je nach Sachverhalt gemildert oder ganz aufgehoben. In Fällen einer Regelsperrzeit von 12 Wochen stellt dies für den Arbeitslosen eine erhebliche Begünstigung dar. Dies lässt sich nur damit rechtfertigen, dass beiden Ruhenszeiträumen letztlich die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde liegt, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift die jeweiligen Tatbestände begrifflich unterschiedlich formuliert. Der Gesetzgeber hält es jedenfalls nicht für gerechtfertigt, die Ruhenszeiträume aufeinander folgen zu lassen.
Rz. 31
Der Ruhenszeitraum reicht längstens bis zum Ablauf der für den Arbeitgeber maßgebenden ordentlichen Kündigungsfrist (Abs. 1 Satz 1), absolut längstens bis zu einem Jahr (Abs. 2 Satz 1), kann sich aber aufgrund weiterer Alternativen nach Abs. 2 Satz 2 verkürzen. Das Arbeitslosengeld ruht nämlich nicht über den Ablauf einer Befristung des Arbeitsverhältnisses hinaus, sofern diese nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Zahlung einer Entlassungsentschädigung vereinbart worden ist (Abs. 2 Satz 2 Nr. 2). Dann wäre die Umwandlung als Aufhebungsvertrag zu bewerten.
Rz. 32
Auch reicht der Ruhenszeitraum nicht über den Tag hinaus, an dem der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB berechtigt war (Abs. 2 Satz 2 Nr. 3), in diesem Fall dient die Entlassungsentschädigung allein dem Verlust des sozialen Besitzstandes. Das BSG hat wiederholt verdeutlicht, dass die Arbeitsverwaltung dieser Frage in jedem Einzelfall nachgehen muss und sich damit der Verwaltungspraxis widersetzt, in Fällen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs mit Zahlung einer Abfindung liege im Zweifel eine Berechtigung zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht vor (BSG, Urteil v. 24.6.1999, B 11 AL 7/99 R, SozR...