Rz. 489j

Für den sperrzeitrelevanten Abbruch des Integrationskurses bzw. des Kurses zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung gelten dieselben Maßstäbe wie bei einem Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (vgl. Rz. 470 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge