Rz. 4
Grundsätzlich sind auf das Teil-Alg alle Vorschriften über das Alg anzuwenden, die den Besonderheiten des Teil-Alg nicht entgegenstehen. Eine Anspruchseinheit von Teil-Alg und Alg besteht nicht. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung stellt klar, dass sich die entsprechende Anwendung der Alg-Vorschriften nicht nur auf das Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen bezieht, sondern auch auf die Zeit des Bezugs von Teil-Alg. Der Teil-Alg-Empfänger muss dieselben Vorschriften auch außerhalb der §§ 136 bis 161 beachten bzw. gegen sich gelten lassen wie der Alg-Bezieher, z. B. solche über Meldepflichten, Antragstellung und sonstige Mitwirkungspflichten auch außerhalb des SGB III. Daneben hat der Gesetzgeber offenbar gesehen, dass sich Besonderheiten für das Teil-Alg nicht aus der generellen Anwendung einer Alg-Vorschrift ergeben, sondern aus bestimmten Sachverhalten. Insoweit ist eine Alg-Vorschrift nicht anzuwenden, wenn sich aus den Besonderheiten des Teil-Alg etwas anderes ergibt.
Der Teilarbeitslose unterliegt in gleicher Weise wie der Arbeitslose der Meldepflicht und ist vom Eintritt einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnisses (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8) bedroht. Die Aufforderung der Agentur für Arbeit muss aber berücksichtigen, dass der Teilarbeitslose weiterhin in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung steht, an deren Erhalt die Versichertengemeinschaft ein großes Interesse hat. Deshalb muss die Meldeaufforderung einen Meldetermin vorsehen, der den Teilarbeitslosen nicht an der Ausübung der fortgeführten Beschäftigung hindert.
Rz. 5
Geraten Pflichten und Beschäftigung in Konflikt, ist den Erfordernissen aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis Vorrang einzuräumen. Dem entgegenstehende Handlungen der Agentur für Arbeit müssen als rechtsunwirksam angesehen werden bzw. berechtigen den Arbeitslosen zur Verweigerung aus wichtigem Grund.
Arbeitsangebot (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) mit einer Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die sich mit der weiterhin ausgeübten Beschäftigung überschneidet. Dieses Angebot darf der Arbeitslose aus wichtigem Grund ablehnen. Ein anderes Verhalten könnte zumutbar sein, wenn die angebotene Beschäftigung unter qualitativen Gesichtspunkten (Tätigkeit, Umfang, Entlohnung usw.) sowohl die verlorene wie auch die fortgeführte Beschäftigung deckt.
Besondere Maßgaben für das Teil-Alg enthalten die Nr. 1 bis 5 des Abs. 2. Hierbei entspricht Abs. 2 Nr. 2 auch Abs. 2 Satz 2 und 3.