Rz. 8

Steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe als der gewährte Vorschuss zu, ist dieser insoweit zu erstatten. Der gesetzliche Erstattungsanspruch ist zwingend. Ein Ermessensspielraum der Arbeitsverwaltung besteht nicht (Mutschler, in: Krickrehm/Kreikebohm/Waltermann, SGB III, § 168 Rz. 10). Eines weiteren Verwaltungsaktes als Grundlage des Erstattungsbescheides bedarf es nicht. Für Gutglaubensschutz bleibt wegen des eigenständigen, von §§ 45 und 48 SGB X unabhängigen Erstattungsanspruchs kein Raum, weil der Arbeitnehmer von vornherein weiß, dass es sich beim Vorschuss nur um eine vorläufige Leistung handelt. § 76 SGB IV, der Einzelheiten zur Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Forderungen regelt, gilt entsprechend (Kühl, in: Brand, SGB III, § 168 Rz. 9).

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