Rz. 2
Die Vorschrift definiert für den Bereich der Arbeitsförderung den Personenkreis, der von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Er grenzt damit diesen Personenkreis zugleich gegen den Personenkreis der Arbeitslosen nach § 16 ab. Die Vorschrift kann auch für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II herangezogen werden, Arbeitslosigkeit ist dort in § 53a SGB II definiert. Wer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, ist noch nicht arbeitslos und es steht auch nicht zwingend fest, dass Arbeitslosigkeit überhaupt eintreten wird.
Die Vorschrift bezweckt, einheitlich für das SGB III festzulegen, welcher Personenkreis betroffen ist, wenn in einzelnen Regelungen zur Arbeitsförderung, insbesondere bei den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, der Kreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen genannt wird. Damit wird das SGB III übersichtlicher und transparenter, denn es bedarf an den jeweiligen Stellen keiner gesonderten oder sich wiederholenden Definition und der Begriff gilt einheitlich im gesamten Gesetzbuch. Allerdings stellen die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung an von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen auf Arbeitnehmer ab. Dafür kommuniziert die Vorschrift mit § 16.
Hintergrund der Vorschrift ist das gesetzgeberische Ziel, das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium nicht nur bei Personen zum Einsatz zu bringen, die bereits arbeitslos sind, insbesondere wenn damit der Eintritt des Versicherungsfalls verbunden war und deshalb Arbeitslosengeld als Leistung zum Ersatz des ausfallenden Arbeitsentgelts aus der Versicherungskasse gezahlt werden muss. Vielmehr soll die Arbeitsverwaltung angehalten werden, präventiv tätig zu werden und das verfügbare Instrumentarium einzusetzen, soweit es der Gesetzgeber vorgesehen hat, um dadurch womöglich den Eintritt des Versicherungsfalles zu vermeiden (z. B. durch eine Job-to-Job-Vermittlung in der Aktionszeit aus § 38 Abs. 1 oder den Einsatz eines arbeitsmarktpolitischen Instruments).
Die Regelung gilt im Ergebnis nur für Arbeitnehmer, weil sie auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung abstellt. Dieser Personenkreis ist im Gegensatz zu Selbständigen abhängig beschäftigt, unterliegt also im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Zum Begriff der Beschäftigung vgl. § 7 SGB IV. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Komm. zu § 136ff. Von Arbeitslosigkeit bedroht ist eine Person, wenn die in § 17 genannten 3 Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
§ 17 Nr. 1 setzt eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung voraus, die aktuell ausgeübt wird bzw. zu der das Direktionsrecht des Arbeitgebers fortbesteht und vom Arbeitnehmer auch anerkannt wird. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt nur vor, wenn sie mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst; ansonsten läge bereits Arbeitslosigkeit (als Arbeitnehmer) vor, der eine kurzzeitige Beschäftigung nicht entgegensteht.
§ 17 Nr. 2 verlangt, dass die versicherungspflichtig beschäftigte Person nach Nr. 1 alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen muss. Das wird insbesondere der Fall sein, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses oder bevorstehender bzw. eintretender Insolvenz zu enden droht. Dem Wortlaut nach enthält die Regelung eine subjektive Komponente, die sich bei den Förderungsvoraussetzungen für arbeitsmarktpolitische Leistungen nicht mehr wiederfindet.
§ 17 Nr. 3 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nach Nr. 1 und 2 voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos wird. Das wird insbesondere der Fall sein, wenn er noch keine Anschlussbeschäftigung zumindest in Aussicht hat und auch keine selbstständige Tätigkeit aufnehmen wird.