2.1 Grundlagen
Rz. 3
Die Vorschrift definiert den Personenkreis, der von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Sie korrespondiert mit § 16 und durch den dortigen Verweis auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld mit § 138.
Rz. 4
§ 17 unterscheidet nicht nach einem bestimmten Grad der Bedrohung von Arbeitslosigkeit. Insbesondere wird keine unmittelbare Bedrohung verlangt, vielmehr genügt es, wenn Arbeitslosigkeit nach Beendigung der aktuellen Beschäftigung voraussichtlich eintreten wird (Nr. 3).
2.2 Versicherungspflichtige Beschäftigung
Rz. 5
Nr. 1 setzt eine aktuelle versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Demnach muss im Zeitpunkt der Entscheidung über den Status nach § 17 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen. Die Beschäftigung muss nicht tatsächlich ausgeübt werden, sofern dadurch das Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen ist.
Rz. 6
Versicherungspflichtig Beschäftigte sind gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 25. Dieser Personenkreis ist stets auch den Arbeitnehmern zuzurechnen. Sofern im Einzelfall ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer keine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen will, wird er über Nr. 3 und § 16 vom Status des Bedrohten ausgeschlossen.
Rz. 7
Versicherungspflichtige Zeiten, die nicht auf einer Beschäftigung beruhen, können den Status nach § 17 nicht begründen. Das trifft lediglich nicht auf Wehr- und Zivildienstleistende zu, deren Beschäftigungsverhältnis nach § 25 Abs. 2 als nicht unterbrochen gilt (typischerweise während einer Wehrübung).
Rz. 8
Auf den Umfang oder die Anzahl der versicherungspflichtigen Beschäftigung(en) kommt es nicht an. Bei Altersteilzeitbeschäftigung ist über den Status nach § 17 nach Maßgabe der Nr. 3 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 zu entscheiden.
Rz. 8a
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber auf versicherungspflichtige Beschäftigungen abgestellt hat und damit z. B. selbstständige Tätigkeiten ausnimmt. Einerseits darf er im Recht der Arbeitsförderung auf die Versicherungspflicht abstellen. Andererseits wird selbstständig tätigen Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht werden, nicht jegliche arbeitsmarktpolitische Dienstleistung nach dem SGB III verweigert, wenn sie zukünftig als Arbeitnehmer beschäftigt werden wollen. Im Übrigen vgl. § 36 Abs. 4 und die Kommentierung dazu. So besteht ggf. auch für Studenten nach ihrem Studium als Arbeitsuchende ein Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Leistungen. Für die Bewertung der Norm darf allerdings nicht darauf abgestellt werden, ob über die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 16 SGB II ein Zugang zu den Leistungen eröffnet wird.
2.3 Beendigung der Beschäftigung
Rz. 9
Nr. 2 setzt voraus, dass alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung gerechnet werden muss. Beschäftigung bezieht sich dabei auf die versicherungspflichtige Beschäftigung nach Nr. 1. Die Vorschrift fixiert keinen konkreten Zeitpunkt oder Zeitrahmen für die Beendigung. Die Beendigung der Beschäftigung muss nicht feststehen. Ob mit einer Beendigung der Beschäftigung objektiv gerechnet werden muss, unterliegt im Zweifel einer Prognose der Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit. Insoweit kommt es nicht darauf an, wie die beschäftigte Person ihr Risiko für eine Beendigung der Beschäftigung einschätzt.
Rz. 10
Mit der Beendigung der Beschäftigung ist alsbald zu rechnen, wenn der Zeitpunkt bereits feststeht und nicht in ferner Zukunft liegt. Das ist stets dann der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist. Ob die Beschäftigung in diesen Fällen alsbald endet, sollte nicht zeitlich fixiert werden, sondern an dem voraussichtlich entstehenden Eingliederungsaufwand angelehnt werden. Ein Arbeitnehmer ist nicht von Arbeitslosigkeit bedroht, wenn er noch eine längere Kündigungsfrist vor sich hat und vom Arbeitgeber nicht von der Arbeitsleistung freigestellt werden wird und er aufgrund seiner Qualifikation den Marktkunden zuzurechnen ist, die keinerlei Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung bedürfen. Andererseits müsste eine Bedrohung angenommen werden, wenn praktisch feststeht, dass der Arbeitnehmer keine neue Beschäftigung in seinem Beruf finden wird und deshalb einer längerfristigen Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung in Form einer Umschulung bedarf. Es kommt deshalb nicht allein darauf an, dass arbeitgeberseitig Personalanpassungsmaßnahmen (ggf. in der Öffentlichkeit) angekündigt worden sind.
Rz. 11
Darüber hinaus ist mit der Beendigung der Beschäftigung alsbald zu rechnen, wenn das Arbeitsverhältnis aktuell ungekündigt fortbesteht, aber eine solche Kündigung mit relativ kurzer Kündigungsfrist unmittelbar droht.
Rz. 12
Mit der Beendigung der Beschäftigung muss gerechnet werden, wenn nach Lage des Sachverhaltes ein Ereignis unmittelbar zu befürchten ist, dass zur Beendigung der Beschäftigung führen wird. Das kann eine drohende Insolvenz oder eine verkündete Betriebsstilllegung ebenso sein wie ein angekündigter, die betroffene Person konkret betreffenden Personalabbau. Die Beendigung der Beschäftigung muss sich gerade...