Rz. 3

Die Vorschrift definiert den Personenkreis, der von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Sie korrespondiert mit § 16 und durch den dortigen Verweis auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld mit § 138.

 

Rz. 4

§ 17 unterscheidet nicht nach einem bestimmten Grad der Bedrohung von Arbeitslosigkeit. Insbesondere wird keine unmittelbare Bedrohung verlangt, vielmehr genügt es, wenn Arbeitslosigkeit nach Beendigung der aktuellen Beschäftigung voraussichtlich eintreten wird (Nr. 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge