Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) von § 207 mit Wirkung zum 1.4.2012 nach § 173 überführt.

Zum 1.1.2004 wurde § 207 Abs. 2 bis 4 redaktionell und zum 1.1.2005 Abs. 1 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde § 207 Abs. 1 geändert durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 173 neu gefasst. Zugleich wurde sie geschlechtsneutral ausformuliert.

Durch Art. 5 Nr. 2a des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2027 angefügt.

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