2.1 Überblick
Rz. 9
Die Vorschrift bestimmt die Zulassung von Trägern für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Feststellungen einer fachkundigen Stelle. Die fachkundige Stelle selbst muss wiederum durch die Anerkennungsstelle als fachkundige Stelle akkreditiert sein. Eine solche Anerkennung setzt unter anderem eine entsprechende Organisationsstruktur, personelle und finanzielle Mittel, ein ausreichendes Fachwissen, Unabhängigkeit, ein Qualitätssicherungssystem, ein Kundenreaktionsmanagement und die Gewährleistung des Datenschutzes voraus (vgl. § 177 Abs. 2 Satz 1). Die Bundesagentur für Arbeit kann auch selbst die Aufgaben einer fachkundigen Stelle wahrnehmen, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht (§ 177 Abs. 5). Das ist nach der AZWV insbesondere der Fall, wenn individuell ausgerichtete Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden sollen.
Rz. 10
Zur Akkreditierung der fachkundigen Stelle bedarf es eines Anerkennungsverfahrens; bei dem Verfahren nach § 178 handelt es sich um ein Zulassungsverfahren. Der Zertifizierungsstelle ist kein Ermessen über die Zertifizierung eingeräumt. Sie hat die Feststellungen nach den Nr. 1 bis 5 zu treffen. Mit positiver Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist der Träger zur Förderung zugelassen. Die Zulassung ist lediglich noch formal festzustellen.
Rz. 11
Die Zulassung nach § 178 begründet noch kein förderungsfähiges Angebot des zugelassenen Trägers auf dem Bildungsmarkt. Dazu bedarf es vielmehr zusätzlich zugelassener Maßnahmen, auf die die Agentur für Arbeit oder ggf. der Arbeitnehmer mit seinem Gutschein zurückgreifen kann.
2.2 Voraussetzungen für die Zertifizierung
2.2.1 Leistungsfähigkeit des Trägers (Nr. 1)
Rz. 12
Die erforderliche Leistungsfähigkeit des Trägers bezieht sich auf die Fähigkeit, die zugelassenen Maßnahmen qualitativ hochwertig und zuverlässig durchzuführen. Nur ein leistungsfähiger Bildungsträger kann die Leistungs- und Qualitätsstandards für die zugelassenen Maßnahmen erfüllen. Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen und bringt zum Ausdruck, dass der Träger der Maßnahme mindestens die Leistungsfähigkeit besitzen muss, die nicht durch andere Aspekte ersetzt werden kann. Erforderliche Leistungsfähigkeit ist daher ein Minimum an Leistungsfähigkeit, die im Gesetz bzw. in der AZAV noch näher definiert sein kann.
Rz. 13
Die Leistungsfähigkeit hat insbesondere finanzielle und fachliche Aspekte. Auf der finanziellen Seite darf die Durchführung einer Maßnahme nicht durch finanzielle Engpässe beim Träger bedroht werden. Es genügt nicht, dass der Träger nicht von einer Insolvenz bedroht ist, sondern seine finanzielle Situation muss jederzeit ausreichende Liquidität aufweisen, die durch sorgfältige und fehlerfreie Buchungssysteme und Rechnungslegung belegt werden kann.
Rz. 14
Die (Betriebs-)Organisation des Trägers muss transparent sein und klare Entscheidungsstrukturen aufweisen, denen bei Bedarf die jeweilige Verantwortlichkeit einfach entnommen werden kann.
Rz. 15
Es muss jederzeit gewährleistet sein, dass der Träger die ihn als solchen betreffenden Verpflichtungen einhält, insbesondere Schutzgesetze und personalrechtliche Bestimmungen.
Rz. 16
Fachliche Leistungsfähigkeit drückt sich in der Kompetenz hinsichtlich des Know-hows des Lehrstoffs aus. Methodisch-didaktische Aspekte enthält § 178 Nr. 3. Sofern der Träger Maßnahmen durchführen will, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- bzw. landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, muss er durch eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder Aufsichtsbehörde die Eignung der Ausbildungsstätte nachweisen.
Rz. 17
§ 2 AZAV enthält nähere Ausführungen zur Trägerzulassung nach § 178 SGB III und greift dabei im Wesentlichen die Inhalte des § 8 AZWV a. F. auf. Die Vorschrift präzisiert die Anforderungen an die Unterlagen, die vom Träger zur Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen bei der fachkundigen Stelle mindestens eingereicht werden sollen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und die fachkundigen Stellen entscheiden in jedem Einzelfall, ob weitere Angaben und Nachweise zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind. Hier können sich unterschiedliche Anforderungen ergeben, je nach dem, in welchem Fachbereich der Träger tätig werden will. So kann es z. B. erforderlich sein, von dem Träger eine Erklärung zu verlangen, dass er eine begonnene Maßnahme bis zum Maßnahmeende durchführen kann, dass er eine transparente und nachvollziehbare Kostenkalkulation vorlegt, und dass er die Methoden darstellt, mit denen er die Eingliederung der Teilnehmenden unterstützen will. Insoweit kann es erforderlich sein, dass der Träger Angaben zum Beratungsumfang, zur Beratungsqualität vor und während der Durchführung der Maßnahme und dazu macht, was er unternimmt, um den Eingliederungsprozess aktiv zu begleiten. Der Träger hat seine Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dies betrifft insbesondere seine wirtschaftliche Seriosität wie auch seine fac...