Rz. 42

Abs. 3 (bis zum 30.9.2020 Abs. 2) ermöglicht grundsätzlich eine Förderung der beruflichen Weiterbildung auch dann, wenn die zugelassene Maßnahme ganz oder überwiegend im Ausland stattfindet. Damit kann sowohl der internationalen Arbeitsteilung wie auch ganz speziellen Weiterbildungsnotwendigkeiten, die im Inland nicht oder nur unzureichend angeboten werden, Rechnung getragen werden. Außerdem kann eine im Ausland stattfindende Maßnahme wirtschaftlicher sein, insbesondere bei wohnortnahen Maßnahmen in Grenzregionen.

 

Rz. 43

Die Vorschrift schränkt die Zulassung von Maßnahmen im Ausland allerdings auf Fälle ein, in denen die Weiterbildung im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels besonders dienlich ist. Das trifft nicht auf Maßnahmen zu, die wegen des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen im Ausland durchgeführt werden. Die Vorschrift nimmt nicht direkt auf den Eingliederungserfolg, sondern lediglich auf das Bildungsziel Bezug. Daraus lässt sich ableiten, dass die Auslandsmaßnahme im Regelfall spezielle Qualifikationen vermittelt, zu denen es vergleichbare oder erreichbare Angebote im Inland nicht gibt. Weiterhin kann eine Auslandsmaßnahme dann besonders dienlich i. S. d. Vorschrift sein, wenn dies die Eingliederungschancen nach dem Ende der Maßnahme beträchtlich erhöht.

 

Rz. 44

Maßnahmen nach Abs. 3 müssen nicht in Gänze im Ausland durchgeführt werden. Die Vorschrift ist auch auf Maßnahmeteile anzuwenden.

 

Rz. 45

Über die Zulassung von Maßnahmen im Ausland trifft die fachkundige Stelle eine Ermessensentscheidung.

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