Rz. 7
Abs. 2 listet abschließend Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit auf, die nicht zur Erfüllung des Status Langzeitarbeitslosigkeit dienen, weil sie keine Zeit der Arbeitslosigkeit sind. Diese Tatbestände hindern aber nicht die Berücksichtigung zuvor zurückgelegter Zeiten, soweit sie innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren liegen. Das gilt jedoch nur in Bezug auf die Möglichkeit der Gewährung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen. Im Übrigen gilt Abs. 2 nicht, z. B. für die Bestimmung der Langzeitarbeitslosigkeit im statistischen Sinn. Bei anderen Unterbrechungen als nach Nr. 1 bis 7 beginnt eine neue einjährige Frist.
Rz. 8
Die Frist von 5 Jahren muss praktisch an jedem Tag der Arbeitslosigkeit neu festgelegt werden, damit geprüft werden kann, ob Langzeitarbeitslosigkeit eingetreten ist oder noch besteht. Es kann ja auch darauf ankommen, eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung zu erbringen, um den Eintritt von Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Frist beginnt mit dem Tag vor dem aktuellen Tag der Arbeitslosigkeit und verläuft kalendermäßig 5 Jahre in die Vergangenheit. Liegen in diesem Zeitraum 364 Tage Arbeitslosigkeit i. S. d. § 16, ohne dass eine Unterbrechung nach Abs. 1 oder Abs. 2 festzustellen sind, ist Langzeitarbeitslosigkeit i. S. v. Abs. 1 Satz 1 eingetreten, ohne dass es weiterer Prüfungen bedarf. Die Frist von 5 Jahren geht also im Ergebnis dem ersten Tag der Langzeitarbeitslosigkeit voraus, wenn geprüft werden muss, ob Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit bei der Prüfung der Langzeitarbeitslosigkeit unberücksichtigt bleiben können, weil sie verhindern, dass ein Zeitraum der Arbeitslosigkeit von zusammenhängend ein Jahr festgestellt werden kann.
Rz. 9
Abs. 2 Nr. 1 begünstigt Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung vor Eintritt von Langzeitarbeitslosigkeit vgl. Abs. 1 Satz 2). Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung können anhand von § 3 Abs. 2 identifiziert werden. Alg bei Arbeitslosigkeit, Teil-Alg und Insolvenzgeld können nicht berücksichtigt werden, wohl aber Zeiten des Bezuges von Alg bei beruflicher Weiterbildung (§ 144). Dasselbe gilt für Zeiten, die Arbeitslosigkeit nicht unterbrechen, also z. B. Kurzarbeitergeld (§ 95), mit dem eine Beschäftigung einhergeht oder als fortbestehend gilt. Relevant werden nach Abs. 2 Nr. 1 daher Maßnahmen sein, z. B. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45, Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (§§ 81 ff.), Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff.) usw. Die Förderung von Beschäftigungen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist seit dem 1.4.2012 nicht mehr Gegenstand des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums nach dem SGB III. Begünstigt in diesem Sinne sind auch Maßnahmen mit innovativem Ansatz (§ 135).
Rz. 9a
In der Praxis hat sich erwiesen, dass nach Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit vorgekommen sind, weil an Maßnahmen teilgenommen wurde, die als SGB II-Leistungen keine Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, sondern Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II sind (z. B. Arbeitsgelegenheiten, vgl. § 16d SGB II, Freie Förderung, § 16f SGB II). Diese Maßnahmen gelten seit 2009 ebenfalls als nicht zu berücksichtigende Unterbrechungen. Sie sind zwar bei strenger Auslegung eine schädliche Unterbrechung der Arbeitslosigkeit bzw. Langzeitarbeitslosigkeit, obwohl die neu eingeführten Leistungen für Langzeitarbeitslose gerade für diejenigen geschaffen wurden, bei denen keine andere Leistung erfolgreich war (und somit u. U. bereits gewährt wurden). Daher sollen nach der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vgl. BT-Drs. 16/10810) auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (z. B. auch Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen in der ab 1.4.2012 maßgebenden Fassung nach § 16e SGB II) als nicht zu berücksichtigende Unterbrechung gewertet werden.
Rz. 9b
Die Klarstellung, dass nur Zeiten einer Maßnahme gemeint sind, in denen auch nicht in einem regulären Beschäftigungsverhältnis gearbeitet wird, begrenzt die Wirkung der Vorschrift. Beschäftigungszeiten bis zu einer Dauer von 6 Monaten sind nach Abs. 2 Nr. 4 als unschädliche Unterbrechung zu werten. Arbeitnehmer, die mehr als 6 Monate regulär beschäftigt sind, können bei erneuter Arbeitslosigkeit nicht mehr als Langzeitarbeitslose gelten und behandelt werden. Bei Beschäftigungen bis zu einer Dauer von 6 Monaten handelt es sich um kurzfristige Beschäftigungen, mit denen Arbeitslosigkeit jedenfalls nicht nachhaltig beseitigt wurde.
Rz. 10
Nach Abs. 2 Nr. 2 bleiben Zeiten einer Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG unberücksichtigt. Für den Begriff der Krankheit kommt es nicht auf Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die letz...