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Sauer, SGB III § 18 Langzeitarbeitslose / 2.2 Unterbrechungen (Abs. 2)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 7

Abs. 2 listet abschließend Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit auf, die nicht zur Erfüllung des Status Langzeitarbeitslosigkeit dienen, weil sie keine Zeit der Arbeitslosigkeit sind. Diese Tatbestände hindern aber nicht die Berücksichtigung zuvor zurückgelegter Zeiten, soweit sie innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren liegen. Das gilt jedoch nur in Bezug auf die Möglichkeit der Gewährung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen. Im Übrigen gilt Abs. 2 nicht, z. B. für die Bestimmung der Langzeitarbeitslosigkeit im statistischen Sinn. Bei anderen Unterbrechungen als nach Nr. 1 bis 7 beginnt eine neue einjährige Frist.

 

Rz. 8

Die Frist von 5 Jahren muss praktisch an jedem Tag der Arbeitslosigkeit neu festgelegt werden, damit geprüft werden kann, ob Langzeitarbeitslosigkeit eingetreten ist oder noch besteht. Es kann ja auch darauf ankommen, eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung zu erbringen, um den Eintritt von Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Frist beginnt mit dem Tag vor dem aktuellen Tag der Arbeitslosigkeit und verläuft kalendermäßig 5 Jahre in die Vergangenheit. Liegen in diesem Zeitraum 364 Tage Arbeitslosigkeit i. S. d. § 16, ohne dass eine Unterbrechung nach Abs. 1 oder Abs. 2 festzustellen sind, ist Langzeitarbeitslosigkeit i. S. v. Abs. 1 Satz 1 eingetreten, ohne dass es weiterer Prüfungen bedarf. Die Frist von 5 Jahren geht also im Ergebnis dem ersten Tag der Langzeitarbeitslosigkeit voraus, wenn geprüft werden muss, ob Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit bei der Prüfung der Langzeitarbeitslosigkeit unberücksichtigt bleiben können, weil sie verhindern, dass ein Zeitraum der Arbeitslosigkeit von zusammenhängend ein Jahr festgestellt werden kann.

 

Rz. 9

Abs. 2 Nr. 1 begünstigt Zeiten einer Maßnahme d...

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