Rz. 15

§ 5 AZAV präzisiert das Verfahren zur Prüfung und Erteilung der Zulassung von Trägern und Maßnahmen. Ziel ist eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch die fachkundigen Stellen nach einheitlichen Standards, um ein gleichmäßig hohes Qualitätsniveau bei der Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. Entsprechend der Regelung in § 181 Abs. 5 Satz 1 nimmt die fachkundige Stelle bei der Prüfung der für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen vorgelegten Angaben und Nachweise sowohl eine orts- als auch eine maßnahmebezogene Bewertung vor (§§ 2 Abs. 1 bis 6, 3 und 4 AZAV zu den Anforderungen an die Träger- und Maßnahmenzulassung).

 

Rz. 16

Abs. 1 zwingt den Träger dazu, seine Zulassung sowie die Zulassung von Maßnahmen zu beantragen (vgl. schon früher § 7 Abs. 1 AZWV). Da nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 die Zulassung beantragt wird und sich die Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1 sowohl auf die Zulassung als Träger als auch auf die Zulassung von Maßnahmen bezieht, enthält ein Antrag nach Abs. 1, der nicht ausdrücklich beschränkt wird, sowohl den Antrag auf Zulassung als Träger als auch den Antrag auf Zulassung näher zu bezeichnender Maßnahmen. Damit stimmt es überein, dass dem Antrag nach Abs. 1 Satz 2 alle entscheidungserheblichen Unterlagen beizufügen sind. Das schließt nicht aus, die Zulassung als Träger und von Maßnahmen getrennt voneinander zu beantragen (vgl. Abs. 2).

 

Rz. 17

Der Antrag selbst ist an keine Form gebunden. Im Hinblick auf die beizufügenden Anlagen wird er jedoch in der Regel schriftlich gestellt werden. Formvordrucke, soweit sie bereitgestellt werden sollten, müssen nicht benutzt werden. Allerdings wird § 60 Abs. 2 SGB I sinngemäß angewandt werden können. Dies dürfte allerdings nicht zu einer Versagung der Zulassung führen, weil ein vorgesehener Vordruck nicht benutzt wurde, die Antragsunterlagen im Übrigen aber komplett sind, also weder Angaben noch geeignete Unterlagen fehlen.

 

Rz. 18

Der Antrag ist bei einer fachkundigen Stelle zu stellen. Dem Träger steht es frei, bei welcher fachkundigen Stelle er den Antrag stellen will. In aller Regel wird sich dies aus dem Marktsegment ergeben, in dem der Träger tätig werden möchte.

 

Rz. 19

Erforderliche Unterlagen i. S. d. Abs. 1 Satz 1 sind die Unterlagen, die bezogen auf die Antragstellung die Beschreibungen der Tätigkeit als zertifizierter Träger und der zu zertifizierenden Maßnahmen enthalten. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, für was konkret der Träger die Zulassung durch die fachkundige Stelle beantragt. Eine insoweit nicht ausreichende Beschreibung führt dazu, dass der Antrag als unvollständig anzusehen ist. Die angegangene fachkundige Stelle kann das Zulassungsverfahren nach Abs. 4 Satz 3 für längstens drei Monate aussetzen und dem Träger damit Gelegenheit geben, die Unterlagen zu vervollständigen. Es kommt aber auch eine Zulassung in Betracht, die sich auf ausreichend beigefügte Unterlagen bezieht; im Übrigen wäre der Antrag abzulehnen.

 

Rz. 20

Die erforderlichen Angaben und Nachweise i. S. v. Abs. 1 Satz 2 sind nicht identisch mit den erforderlichen Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1. Die Angaben und Nachweise beziehen sich auf die Beschreibungen nach Abs. 1 Satz 1 und dienen dazu, für die beantragte Zulassung insgesamt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu belegen. Es liegt beim Träger, alle Angaben zu machen und alle Tatsachen nachzuweisen, die von der fachkundigen Stelle als Grundlage dafür herangezogen werden müssen, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Träger und oder die Zulassung von Maßnahmen zu beurteilen. Unvollständigkeiten können ein Aussetzen des Zulassungsverfahrens i. S. v. Abs. 4 Satz 3 zur Folge haben. Die Nachweispflicht wird vom Gesetzgeber dem Träger auferlegt. Die Nichterweislichkeit von Tatsachen geht daher im Zweifel zulasten des Trägers. Eine Ermittlungspflicht der fachkundigen Stelle besteht nicht. Zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen enthalten insbesondere die §§ 2 bis 4 AZAV ergänzende Ausführungen.

 

Rz. 21

Abs. 2 verfolgt das Ziel maximaler Transparenz angesichts der Auswahlmöglichkeiten zur Antragstellung für den Träger. Damit soll verhindert werden, dass der Träger etwa aufgedeckte Auffälligkeiten oder Widersprüchen in den Antragsunterlagen durch einen Wechsel der fachkundigen Stelle umgehen kann (vgl. § 7 Abs. 2 AZWV). Abs. 2 Satz 1 bezieht sich auf vorangegangene Zulassungsanträge bei einer anderen fachkundigen Stelle und ggf. deren Entscheidung. Das Gesetz geht davon aus, dass jegliches Zulassungsverfahren in der Vergangenheit bei der aktuellen Antragstellung auf Zulassung mit berücksichtigt werden muss. Die entsprechenden Angaben sind daher unabhängig davon zu machen, wie lange das Zulassungsverfahren bereits zurückliegt. In gleicher Weise sind auch Angaben zu machen, wenn aktuell ein Antrag bei einer fachkundigen Stelle gestellt worden ist, über den noch nicht entschieden worden ist. Soweit eine Entscheidung durch eine fachkundige Stelle getroffen wurde, i...

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