Rz. 33

Abs. 4 Satz 1 verpflichtet die fachkundige Stelle, über Zulassungsanträge erst zu entscheiden, wenn nicht nur die eingereichten Antragsunterlagen geprüft worden sind, sondern auch örtliche Prüfungen vorgenommen wurden, insbesondere beim Träger selbst. Die Prüfungen beziehen sich insbesondere auf die in § 178, ggf. maßnahmebezogen auch auf die in § 179 und im Falle von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung auf die in § 180 benannten Kriterien (vgl. auch die §§ 2 bis 4 AZAV). Die Zulassungsentscheidung schließt ggf. Zweigstellen des Trägers ein. Daher sind für diese Stellen keine gesonderten Zulassungsanträge und Zulassungsverfahren erforderlich. Die Entscheidung ergeht schriftlich (Abs. 4 Satz 4). Beruht eine ablehnende Entscheidung allein auf den Kostensätzen, ist ggf. die Bundesagentur für Arbeit einzuschalten, denn sie darf der Zulassung von Maßnahmen mit erhöhten Kosten auch deshalb zustimmen, weil sie ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Maßnahme hat und ein Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher technischer, organisatorischer oder personeller Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme erbracht wurde (vgl. § 3 Abs. 6 AZAV).

 

Rz. 34

Die Einbindung relevanter Zertifizierungen und Anerkennungen durch die fachkundige Stelle nach Abs. 4 Satz 2 setzt voraus, dass der Träger diese in den Antragsunterlagen mit einbringt. Die fachkundige Stelle ist nicht dazu verpflichtet, von sich aus nach solchen Urkunden zu forschen. Durch die Formulierung des Abs. 4 Satz 2 als Soll-Vorschrift verdeutlicht der Gesetzgeber, dass die fachkundige Stelle vorhandene Zertifizierungen im Regelfall zu berücksichtigen hat, wenn sie von einer unabhängigen Stelle und in einem dem SGB III vergleichbaren Zulassungsverfahren vorgenommen worden sind. In atypischen Fallgestaltungen hingegen ist die fachkundige Stelle berechtigt, eine Berücksichtigung zu verweigern. Damit wird dann regelmäßig auch die Ablehnung von Träger- bzw. Maßnahmenzulassung einhergehen, weil die Verweigerung ansonsten irrelevant wäre. Bei der Vergleichbarkeit der Zulassungsverfahren sind die Anforderungen aus der AZAV zu berücksichtigen.

 

Rz. 35

Eine nur teilweise Berücksichtigung von vorhandenen Zertifizierungen kommt insbesondere durch Aufspaltung von Trägerzulassung und Zulassung von Maßnahmen in Betracht, aber auch bei sehr unterschiedlichen, in die Antragstellung eingegangenen Maßnahmen.

 

Rz. 36

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung des Trägers nach Überzeugung der fachkundigen Stelle nicht erfüllt, ist sie berechtigt, den Zulassungsantrag insgesamt abzulehnen. Alternativ hat die fachkundige Stelle die Möglichkeit, im Hinblick auf die Effizienz des Zulassungsverfahrens auf eine Ablehnung zu verzichten, die regelmäßig eine erneute Antragstellung nach sich ziehen würde, nachdem die Antragsunterlagen vervollständigt wurden. In diesem Fall kann die fachkundige Stelle das Zulassungsverfahren aussetzen. Hierüber hat die fachkundige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu unterscheiden. Entscheidungskriterium wird hauptsächlich die Abgrenzung zur endgültigen Ablehnung bilden, also die Frage, ob mit ausreichenden Nachbesserungen gerechnet werden kann, diese überhaupt und auch zeitgerecht erbracht werden können, ob die Schwere der vorhandenen Mängel ausreichende Nachbesserungen zulassen. In einem die Erteilung eines Bildungsgutscheins betreffenden sozialgerichtlichen Verfahren kann die Zulassungsfähigkeit von Träger oder Maßnahme weder eingeklagt noch im Rahmen einer Inzidentprüfung geklärt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.5.2016, L 8 AL 1234/15).

 

Rz. 37

Abs. 4 Satz 4 bestimmt die Schriftform für Entscheidungen über Anträge auf Zulassung als Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung (§ 178) wie auch über Anträge auf Zulassung als Maßnahme selbst (§§ 179, 180). Die Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar. Die vorgeschriebene Schriftform bezieht sich zunächst auf antragsgemäße Zulassungsentscheidungen. Ebenso ist die Schriftform erforderlich, wenn ein Zulassungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt wird. Der Begriff der endgültigen Ablehnung in Abs. 4 Satz 3 ist als ablehnende Entscheidung gegenüber einer Aussetzung des Zulassungsverfahrens zu verstehen. Damit ist keine Endgültigkeit in dem Sinne verbunden, dass gegen die ablehnende Entscheidung kein Rechtsmittel möglich wäre. Die Vorschrift ist nicht mit Wirkung zum 5.4.2017 durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes geändert worden. Insoweit ist davon auszugehen, dass eine elektronische Mitteilung der Entscheidung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt.

 

Rz. 38

Keinen Verwaltungsakt stellt dagegen das Aussetzen des Zulassungsverfahrens i. S. d. Abs. 4 Satz 3 dar. Auch wenn der Träger darauf hingewiesen werden wird, dass die Aussetzung für maximal drei Monate und nur einmalig möglich ist, wird dadurch nicht über den Zulassungsantrag entschieden. Schriftform ist insoweit also nicht gesetzlich vo...

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