Rz. 42

Nach Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes bzw. auf Wunsch des Trägers darf die fachkundige Stelle die Zulassung sowohl maßnahmebezogen als auch örtlich einschränken (Abs. 5 Satz 1). Daher hat die fachkundige Stelle schon bei der Prüfung der Trägerzulassung zu berücksichtigen, welche Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung ein Träger künftig an welchen Standorten anbieten will (vgl. Begründung zu § 2 AZAV). Deshalb habe der Träger im Rahmen der Trägerzulassung die Angaben und Nachweise vorzulegen, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen maßnahmebezogen und örtlich geprüft werden könne. Dies sei im Interesse des Trägers, denn er sei nicht verpflichtet nachzuweisen, dass er alle Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung bundesweit anbieten könne. Dies würde Träger regelmäßig überfordern, was nicht im Sinne des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers ist.

 

Rz. 43

Die Dauer der Zulassung von Maßnahmen soll nach § 177 Abs. 3 Satz 2 längstens 5 Jahre betragen und dabei die Entwicklungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und ihre Auswirkungen auf die Maßnahme berücksichtigen. Im Regelfall ist die Zulassung jedoch auf 3 Jahre zu beschränken (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 AZAV zu § 181 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 177 Abs. 3 Satz 2). Damit ist die Dauer der Zulassung im Vergleich zur AZWV um zwei Jahre verlängert worden. Aus der Begründung zur AZAV geht hervor, dass diese Regelung von der Praxis hinsichtlich der Zulassung von Trägern begrüßt werde. Allerdings sei auch die Befürchtung geäußert worden, dass die Zulassung von Maßnahmen für bis zu fünf Jahre zum Nachteil der förderberechtigten Personen sein könne. Denn diese hätten ein Interesse an einem an der aktuellen Arbeitsmarktsituation ausgerichteten Maßnahmenangebot. Da sich die Situation und die Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt stetig verändern würden, sei aus der Praxis die Forderung erhoben worden, dass die Dauer der Zulassung einer Maßnahme wie bisher auf bis zu drei Jahre begrenzt werden solle. Gleichwohl kann aus Sicht des Verordnungsgebers in bestimmten Fällen auch die Zulassung für bis zu fünf Jahre sinnvoll sein, so z. B. bei Maßnahmen, die den Veränderungen des Arbeitsmarktes nicht unmittelbar unterworfen sind. Aus diesen Gründen hat der Verordnungsgeber die gesetzliche Regelung dahingehend näher spezifiziert, dass die Dauer der Zulassung einer Maßnahmeauf längstens 3 Jahre befristet werden sollte. Eine Zulassungsdauer bis längstens 5 Jahre sei möglich, wenn die Entwicklung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme haben werde. Damit scheidet aktuell eine Zulassungsdauer von 5 Jahren immer dann aus, wenn die in Betracht zu ziehende berufliche Tätigkeit, auf die die Maßnahme vorbereiten soll, im Zuge der Digitalisierung beeinträchtigt oder gar substituiert werden könnte.

 

Rz. 44

Der Träger ist gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 177 Abs. 4 verpflichtet, der fachkundigen Stelle unverzüglich Änderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können. § 5 Abs. 5 AZAV benennt als wichtige Änderungen solche, die die Standorte des Trägers, seine Fachbereiche und die Durchführung der Maßnahme betreffen. Diese Mitteilungen sind von der fachkundigen Stelle dahingehend zu überprüfen, ob sie Auswirkungen auf die Zulassung haben. Daraus kann sich nach der Begründung zur AZAV insbesondere die Notwendigkeit ergeben, die Anlage zu dem bestehenden Zertifikat zu aktualisieren. Dies gelte vor allem dann, wenn der Träger einen neuen Standort eröffnet, einen bestehenden schließt oder an einem bestehenden Standort Veränderungen vornimmt, z. B. in einem neuen Fachbereich tätig werden wolle.

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