Rz. 47
Die fachkundige Stelle ist nach § 181 Abs. 7 SGB III verpflichtet, die Zulassung zu entziehen, wenn der Träger die rechtlichen Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt. Ein Ermessen ist nicht eingeräumt. Diese Regelung ist nach der Begründung zur AZAV insbesondere mit Blick auf die Zulassung der Maßnahme wichtig. Dabei ist z. B. zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung eine Förderung nach § 180 Abs. 4 von nur zwei Dritteln einer Weiterbildungsmaßnahme für verfassungskonform hält (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 22.12.2015, L 12 AL 41/15), auch wenn die Regelung zwischenzeitlich abgeschwächt wurde. Aufgrund der Regelung zur Referenzauswahl (Abs. 3) werden auch Maßnahmen zugelassen, die nicht eingehend geprüft worden sind. Die Zulassung eines ganzen Maßnahmepakets erfolgt dann vielmehr in dem Vertrauen darauf, dass alle Maßnahmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, wenn die geprüften, repräsentativ ausgewählten Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden (Referenzverfahren). Gleichwohl könnten sich im Zeitverlauf Hinweise ergeben, dass auf diesem Wege zugelassene Maßnahmen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dabei hat die fachkundige Stelle auch die Erkenntnisse zu berücksichtigen, die ihr die Agentur für Arbeit gemäß § 183 Abs. 4 im Rahmen ihrer Qualitätsprüfung mitteilt. In diesen Fällen ist die Zulassung zügig zu überprüfen und bei Fehlen der Voraussetzungen zu entziehen, wenn der Maßnahmeträger nicht zeitnah innerhalb der gesetzten Frist nachbessert. Entsprechendes gilt nach der Verordnungsbegründung bei Maßnahmen, die aus einzelnen Bausteinen zusammengesetzt werden (vgl. § 5 Abs. 7 AZAV). Denn hier sei nur eine Zulassung der einzelnen Bausteine der Maßnahme erfolgt und es sei dem Träger überlassen, sie individuell und arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig zusammenzusetzen. Dabei habe der Träger zwar gemäß § 3 Abs. 8 AZAV zu gewährleisten, dass eine aus zugelassenen Maßnahmebausteinen bestehende Maßnahme den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Aber Fehleinschätzungen seien nicht ausgeschlossen. Im Interesse einer rechtmäßigen Maßnahmeerbringung sei auch in diesem Fall die Maßnahme zu überprüfen und ihre weitere Durchführung ggf. zu unterbinden. Allein die Erklärung über die Aufhebung der Zertifizierung einer Maßnahme durch eine fachkundige Stelle bewirkt nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg gegenüber dem Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch nicht die Annahme einer Änderung der Verhältnisse, die zur Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung von Förderungsleistungen berechtigt; vielmehr muss demnach auch die Rechtfertigung des Wegfalls der Zertifizierung geprüft werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.8.2016, L 25 AS 1611/16 B ER).
Rz. 48
Vor dem Entzug der Zulassung kann die fachkundige Stelle dem Träger eine Frist zur Nachbesserung setzen, die gemäß § 181 Abs. 7 3 Monate nicht überschreiten darf. Bei dem Setzen dieser Frist steht der fachkundigen Stelle ein Ermessen zu. Die Frist ist nach § 5 Abs. 7 Satz 2 und der Begründung zur AZAV so zu wählen, dass bei bereits laufenden Maßnahmen die Mängel schnellstmöglich behoben werden und bei nicht rechtmäßigen Wiederholungsmaßnahmen die erneute Durchführung verhindert wird. Für die Rücknahme von Zulassungen hat der Beirat nach § 182 Empfehlungen dazu gegeben, wie zu verfahren ist, je nachdem, ob der relevante Fehler bereits bei der Zulassung vorgelegen hat oder danach entstanden ist. In der Rechtsprechung werden Zweifel daran geäußert, ob das Erfordernis der Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhalts im letzten Drittel der Ausbildung nach § 180 Abs. 4 Satz 2 auch für das Grundsicherungsrecht gilt (SG Berlin, Beschluss v. 1.11.2016, S 137 AS 14835/16, unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.8.2016, L 25 AS 1611/16 B ER). Die Zulassung ist schriftlich zu entziehen.