Rz. 11
Abs. 1 Satz 2 räumt der Agentur für Arbeit die notwendigen Rechte ein, um alle maßnahmerelevanten Informationen zu erhalten. Grundsätzlich kann die Agentur für Arbeit geeignete Maßnahmen auszuwählen und einsetzen, mit denen sie einen tiefgreifenden Einblick in die Qualität und Wirkungen der Weiterbildungsmaßnahme erlangen kann. Die gesetzliche Ermächtigung, die Durchführung der Maßnahme zu überwachen, ist umfassend. Sie bezieht alle Aspekte ein, die für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von Bedeutung waren (§§ 178 bis 180 und die Anforderungen nach der Rechtsverordnung zu § 184). Die Qualitätsprüfung umfasst aber nicht alle zugelassenen, sondern nur die von den Agenturen für Arbeit insoweit ausgewählten Maßnahmen, eine flächendeckende Prüfpflicht aller Maßnahmen bestimmt das Gesetz nicht.
Rz. 12
Abs. 1 Satz 2 weist der Agentur für Arbeit typische Überwachungsmittel zu. Ein Auskunftsverlangen über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg ist im Grundsatz den Regelungen des SGB X über die Erledigung von Aufgaben des Leistungsträgers in dessen Auftrag entnommen (vgl. § 89 SGB X). Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dehnt die Auskunftsberechtigung zusätzlich auf die Teilnehmer an der Maßnahme aus. Damit wird der Überwachungsgehalt verstärkt, weil es nicht mehr allein auf den Maßnahmeverlauf aus Sicht des Trägers ankommt. Die Agenturen für Arbeit können so Hinweise auf Maßnahmeschwächen erhalten, die ihnen wohl sonst nicht bekannt würden.
Rz. 12a
Außerdem können die Agenturen für Arbeit überprüfen, in welchem Umfang der Maßnahmeträger an den Eingliederungserfolgen beteiligt war. Die Auskunftsberechtigung bezieht sich auf den Verlauf der Maßnahme und erfasst damit die Qualität der Maßnahme insgesamt einschließlich der Ergebnisse der Abschlussprüfungen. Der Eingliederungserfolg betrifft die Integrationen in den Ersten Arbeitsmarkt.
Rz. 13
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 räumt der Agentur für Arbeit ein Prüfrecht ein. Dieses ist auf die Unterlagen des Trägers beschränkt; die Agentur für Arbeit darf also keinen Einblick in die Unterlagen der Teilnehmenden nehmen. Im Übrigen ist das Einsichtsrecht umfassend, weil es alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers einschließt. Das Prüfrecht bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift auch auf die Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme, sodass letztlich eine Überprüfung vor Ort möglich ist, ob der Träger die im Zertifizierungsverfahren gemachten Angaben auch tatsächlich in die Praxis umgesetzt hat. Allerdings muss eine solche Prüfung in Einklang mit der Vorgabe des Abs. 1 Satz 1 gebracht werden. Dort ist nur die Durchführung der Maßnahme angeführt.
Rz. 13a
Die Agenturen für Arbeit haben nicht genügend Ressourcen, um jede einzelne durchgeführte Maßnahme umfassend zu beobachten und zu prüfen. Es bedarf daher einer Auswahl an Maßnahmen. Hierfür können die Dauer oder die Kosten einer Maßnahme ausschlaggebend sein, aber auch die Anzahl der Teilnehmer, die Neuheit der Maßnahme oder des Trägers sowie vorhandene Hinweise auf Prüfbedarf als Folge gemeldeter Qualitätsmängel oder bereits aufgetretener Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit dem Maßnahmeträger.