Rz. 14
Abs. 2 Satz 1 räumt der Agentur für Arbeit das Recht ein, zur Durchführung der Überwachung und Erfolgsbeobachtung die Grundstücke des Trägers und seine Geschäfts- und Unterrichtsräume zu betreten. Dieses Betretungsrecht besteht nur zum Zweck der Überwachung und Beobachtung; dies muss die Agentur für Arbeit ggf. erklären.
Rz. 15
Das Betretungsrecht steht der Agentur für Arbeit auch nur während der Geschäftszeit des Trägers und der Unterrichtszeiten zu. Die Agentur für Arbeit hat sich an die Geschäftszeiten des Trägers zu halten.
Rz. 16
Die Berechtigung zum Betreten der Unterrichtsräume ist erforderlich, damit die Agentur für Arbeit die Teilnehmer an der Maßnahme unmittelbar befragen und sich durch Verweilen im Unterrichtsraum selbst ein Bild über den Verlauf der Maßnahme und insbesondere die Qualifikation der Lehrkräfte machen kann. Außerdem kann die Agentur für Arbeit Begleitumstände zur Maßnahme feststellen, etwa in Bezug auf Sanitär- und Sozialräume.
Rz. 17
Abs. 2 Satz 2 dehnt das Betretungsrecht auf die Grundstücke sowie Geschäfts- und Unterrichtsräume Dritter aus, bei denen die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wird. Dadurch wird vermieden, dass das Prüf- und Betretungsrecht der Agentur für Arbeit ins Leere läuft, weil der Maßnahmeträger die Maßnahme nicht in eigenen Räumlichkeiten durchführt. Auch bei Dritten muss sich die Agentur für Arbeit an die Geschäfts- und Unterrichtszeiten halten.
Rz. 18
Die Agentur für Arbeit hat keinen Zugriff auf Unterlagen, die der Maßnahmeträger nicht in seinen Geschäftsräumen führt und aufbewahrt; insoweit bleibt ihr nur ein Auskunftsverlangen. Mögliche Hinweise auf verborgen gehaltene Unterlagen kann die Agentur für Arbeit als Erkenntnis der Zertifizierungsstelle und der Akkreditierungsstelle mitteilen (Abs. 4). Im Übrigen wird die Agentur für Arbeit insbesondere Anwesenheitsdokumentationen, Klassen- und Personalbücher einsehen.
Rz. 19
Die Aufforderung des Gesetzgebers in Abs. 2 Satz 3, die Agentur für Arbeit soll festgestellte hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften an die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz melden, ist missglückt. Den Gesetzesmaterialien zufolge soll Satz 3 eine regelmäßige Verpflichtung der Agentur für Arbeit enthalten, was durch die Auskleidung als Soll-Vorschrift nicht gelungen ist. Es ist allerdings nicht ohne weiteres ersichtlich, wann ein sog. atypischer Fall vorliegt, der die Agentur für Arbeit berechtigt, die Kontrollbehörde für den Datenschutz nicht zu informieren.
Rz. 19a
Die Schwierigkeit liegt eher darin, zuverlässig zu beurteilen, wann hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften vorliegen. Nicht jeder Hinweis darauf, dass ein solcher Rechtsverstoß des Maßnahmeträgers vorliegen könnte, ist nach Satz 3 zu melden. Hinreichende Anhaltspunkte müssen auf Tatsachen zurückgeführt werden können. Andererseits muss die Agentur für Arbeit die Verstöße nicht konkret feststellen.