Rz. 18
Die speziellen arbeitsförderungsrechtlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben enthält seit dem 1.4.2012 der Siebte Abschnitt des Dritten Kapitels ab § 97. Die Leistungen können Menschen mit Behinderungen gewährt werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe werden wie schon nach früherem Recht nach allgemeinen Leistungen einerseits und besonderen sowie diese ergänzenden Leistungen andererseits unterschieden.
Rz. 19
Die allgemeinen Leistungen sind die Leistungen, die auch den Menschen ohne Behinderungen grundsätzlich offenstehen. Das sind die Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, zur beruflichen Weiterbildung und zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (vgl. § 115). Mit dem allgemeinen Leistungskatalog wird der Erforderlichkeit der Leistung aufgrund Art und Schwere der Behinderung oder drohenden Behinderung Rechnung getragen (§ 112 Abs. 1). § 116 regelt Besonderheiten für die Erbringung der allgemeinen Leistungen, etwa auch an nicht arbeitslose Menschen mit Behinderungen, um eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen (Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) oder Ansprüche auf Berufsausbildungsbeihilfe auch dann, wenn der Mensch mit Behinderungen während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt.
Rz. 20
Die besonderen Leistungen setzen Unerlässlichkeit der Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme aufgrund der Art und Schwere der Behinderung oder der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben voraus. Daneben genügt es, wenn die allgemeinen Leistungen den erforderlichen Leistungen nicht Rechnung tragen können oder nicht vorgesehen sind (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Die klassischen besonderen Leistungen sind wie nach früherem Recht das Übergangsgeld (§ 119) und das Ausbildungsgeld für Fälle, in denen ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann sowie die Maßnahmekosten. Die Leistungen können auch im Rahmen eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Das betrifft seit dem Teilhabestärkungsgesetz die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichtend auf Antrag (§ 114 Abs. 2).
Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen werden nach § 57 SGB IX erbracht.
Rz. 21
Leistungen an Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende richten sich nach § 16 Abs. 1 SGB II. Dort wird auf Leistungen des Arbeitsförderungsrechts verwiesen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Regelung schließt eigenständige Regelungen i. S. v. § 19 nicht aus, solche sind aber bislang nicht ergangen.