2.1 Versicherungsrecht

 

Rz. 3

Berufsrückkehrende sind versicherungsrechtlich begrenzt geschützt. Personen, die Mutterschaftsgeld beziehen oder die ein Kind unter 3 Jahren erziehen, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug von Mutterschaftsgeld oder der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben. Das Versicherungspflichtverhältnis wird nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 2a begründet (vgl. die Komm. dort).

 

Rz. 4

Personen, die als Pflegeperson einen Angehörigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich oder mehrere Personen zusammengerechnet mindestens in diesem zeitlichen Umfang pflegen, können nach Maßgabe des § 28a bis zum 31.12.2016 ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen (§ 28a Abs. 1 Nr. 1), also eine freiwillige Arbeitslosenversicherungspflicht eingehen (vgl. Komm. zu § 28a). Ab 2017 besteht diese Möglichkeit nicht mehr, weil die Pflege in die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b einbezogen ist, es einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung also nicht mehr bedarf.

 

Rz. 5

Das Leistungsrecht schützt Berufsrückkehrende nicht. Abgesehen von der anwartschaftsbegründenden Zeit der Betreuung und Erziehung von Kindern unter 3 Jahren existiert keine diesen Personenkreis begünstigende Vorschrift. Der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit vorausgegangene Ansprüche, die noch nicht erfüllt worden sind, erlöschen wie bei anderen Personen nach Ablauf von 4 Jahren seit ihrer Entstehung (§ 161 Abs. 2). Die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit vorgesehene Rahmenfrist kann nicht verlängert werden (§ 143 Abs. 3). Zurückgelegte Versicherungspflichtzeiten von Berufsrückkehrenden werden auch nicht auf andere Weise besonders begünstigt. Die Möglichkeit, die verkürzte Anwartschaftszeit durch kurze Beschäftigungszeiten von höchstens 10 Wochen zu erfüllen (vgl. § 142 Abs. 2), dürfte nur einen sehr eingeschränkten Personenkreis begünstigen und ist auch nicht auf Personen ausgerichtet, die ihre Erwerbstätigkeit im Grundsatz wegen der Betreuung und Erziehung unterbrechen.

2.2 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

 

Rz. 6

Die Begünstigungen für Berufsrückkehrende bei den Bemühungen zur Reintegration in das Erwerbsleben sind seit der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ab 1.1.2009 in § 8 Abs. 2 zusammengefasst, zuvor war die Regelung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1.1.2004 als § 8b in das SGB III eingefügt worden. Die Vorschrift sieht vor, dass Berufsrückkehrende die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen des SGB III erhalten sollen. Satz 2 benennt insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.

 

Rz. 7

§ 8 Abs. 2 ist als Programmvorschrift anzusehen, weil Leistungen unter den Vorbehalt der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden, mithin bei der einzelnen Leistung zur Arbeitsförderung eine begünstigende Vorschrift enthalten sein muss, die Berufsrückkehrende besonders fördert. Durch die Zusammenlegung des Arbeitslosengeldes mit dem Unterhaltsgeld zum Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung und den Wegfall des Rechtsanspruchs auf einen Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung sind wesentliche Möglichkeiten der besonderen Förderung von Berufsrückkehrern gestrichen worden. Aufgrund stark gesunkener Arbeitslosigkeit und einer soliden finanziellen Grundlage der Arbeitslosenversicherung, an der sich der Bund mit finanziellen Hilfen nicht mehr beteiligen muss, könnten die Regelungen für Berufsrückkehrer begünstigender gestaltet werden. Tendenziell ist dies aber nicht zu erwarten, eher, dass der Umfang arbeitsmarktpolitischer Leistungen zukünftig als Finanzvolumen weiter beschnitten wird.

 

Rz. 8

Begrifflich gehören Berufsrückkehrende zu den besonders förderungswürdigen Personengruppen, die dementsprechend nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 in der Eingliederungsbilanz auszuweisen sind. Eine konkrete Kompensationsregelung enthielt § 263 Abs. 2 Nr. 5 hinsichtlich der Förderungsfähigkeit von Arbeitnehmern für die Zuweisung in eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung. Das arbeitsmarktpolitische Instrument der Förderung von Beschäftigungen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist jedoch seit dem 1.4.2012 im Arbeitsförderungsrecht entfallen. Im Übrigen können Berufsrückkehrende begünstigt werden, soweit Leistungen Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen und Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren wegen Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und ab 2017 sonstiger Personen nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 unberücksichtigt bleiben.

 

Rz. 9

Außerhalb des Arbeitsförderungsrechts können Berufsrückkehrende durch Sonderprogramme des Bundes oder der Bundesländer förderungsrechtlich begünstigt werden. Ggf. führen Dienststellen der Bundes...

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