Rz. 10
§ 20 benennt keine Dauer der Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Arbeitslosigkeit, ab der eine Berufsrückkehr angenommen werden könnte. Die Bundesagentur für Arbeit geht als Träger der Arbeitsförderung von einem Unterbrechungszeitraum von mindestens einem Jahr aus. Relevant ist einerseits die Überlegung, dass sich die Unterbrechung auf Kindererziehung bzw. Pflege gründet und es deshalb schlechthin einer Kompensationsregelung bedarf. Andererseits greift die Überlegung, dass eine Rückkehr einer besonderen Förderung nur bedarf, wenn sie Merkmale aufweist, die sie von anderen "Rückkehrenden", insbesondere den regulär Arbeitslosen unterscheidet. Das wird regelmäßig erst nach einer längeren Zeit der Fall sein, wobei nicht allein der Rechtskreis des SGB III zu betrachten ist. Angesichts der Regelung in § 26 Abs. 2a wird man als Regelzeitraum 3 Jahre annehmen dürfen, ohne einen festen Zeitraum könnte auch darauf abgestellt werden, ob ein Restanspruch auf die Versicherungsleistung Alg noch geltend gemacht werden kann oder bereits erloschen ist (vgl. § 161 Abs. 2). Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn von einem Jahr, im Zweifel auch von einem Zeitraum, der länger als vorübergehend ist, also mehr als 6 Monate umfasst, ausgegangen wird, um Nachteile im Einzelfall möglichst zu vermeiden.
Rz. 11
Erwerbstätigkeit i. S. d. § 20 ist die auf die Erzielung von Arbeitsentgelt ausgerichtete unselbständige Beschäftigung oder die auf Gewinn ausgerichtete selbständige Tätigkeit (vgl. §§ 14, 15 SGB IV) von wirtschaftlicher Relevanz. Letztlich dient Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Daraus resultiert die weitere Anforderung, dass die Erwerbstätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit, jedenfalls nicht nur gelegentlich, ausgeübt wird. Es ist aber nicht Voraussetzung, dass die Erwerbstätigkeit einen bestimmten wöchentlichen Umfang erreicht, solange es sich nicht um eine im Grunde bedeutungslose, wirtschaftlich völlig untergeordnete Erwerbstätigkeit handelt. Erwerbstätig sind insbesondere sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte, Selbständige, aber auch Beamte. Arbeitslose brauchen in diesem Zusammenhang nicht genannt zu werden, weil Arbeitslosigkeit einen eigenen Ausgangspunkt für Unterbrechungen im Gesetz gefunden hat.
Rz. 12
Arbeitslose sind dem Grunde nach den Erwerbstätigen zuzurechnen. Es sind auch keine Zweifel daran angebracht, dass eine Erwerbstätigkeit, die gar nicht ausgeübt wird, auch nicht unterbrochen werden kann. Arbeitslose sind aber dem Grunde nach dem Personenkreis zuzurechnen, die eine Beschäftigung suchen und nur vorübergehend ohne eine solche sind, also ohne den Status als Arbeitslose erwerbstätig wären. Ob die Arbeitslosigkeit verschuldet ist oder nicht, ist im Zusammenhang mit einer Berufsrückkehr ohne Bedeutung. Es bedeutete eine wesentliche Ungleichbehandlung, wenn der Status Arbeitslosigkeit dazu führte, dass später eine Anerkennung als Berufsrückkehrender ausgeschlossen wäre. Die gesetzliche Klarstellung ist daher zu begrüßen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Berufsrückkehrer zur Aufnahme aller Erwerbstätigkeiten bereit ist, die er ausüben kann und darf, oder seine Berufsrückkehr nur auf bestimmte ausgewählte Beschäftigungen zielt. Solchen Einschränkungen begegnenden Regelungen findet sich allein im Leistungsrecht für den Anspruch auf Alg.
Rz. 13
Die betriebliche Berufsausbildung kann ebenfalls nur als gesetzliche Klarstellung verstanden werden, weil sie dem Grunde nach ebenfalls den Erwerbstätigkeiten zuzurechnen ist, auch wenn sie nicht in erster Linie auf Arbeitsentgelt und Bestreitung des Lebensunterhalts ausgerichtet ist. Betriebliche Berufsausbildungen finden regelmäßig in Form sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse statt. Davon abzugrenzen sind schulische Ausbildungen, die gleichfalls nicht den Erwerbstätigkeiten zugerechnet werden können, obwohl sie in der Realität lediglich ersatzweise wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat nicht erklärt, warum eine Unterbrechung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, die mangels erreichbarer betrieblicher Berufsausbildung eingegangen wurde, in Satz 1 Nr. 1 keine Berücksichtigung gefunden hat. Diese Ausbildungen dürften ebenso wie berufsvorbereitende Maßnahmen einzubeziehen sein.
Rz. 14
Eine Unterbrechung i. S. d. § 20 liegt nur vor, wenn zwischen der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und der Betreuung bzw. Erziehung ein kausaler Zusammenhang besteht. Eine Unterbrechung hat Bestand, wenn eine Beschäftigung von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ausgeübt wird, die per Definition nicht der Erwerbstätigkeit zugerechnet werden kann. Dadurch wird der spätere Status als Berufsrückkehrer nicht gefährdet. Dasselbe gilt für Maßnahmen, z. B. zur beruflichen (auch wiederholten) Qualifizierung, sofern diese nur von kurzer Dauer sind.