Rz. 19
Pflegebedürftigkeit richtet sich nach § 14 SGB XI. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere Menschen bedürfen. Diese Personen können die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen. Die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten richten sich nach der Mobilität, den kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, den Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen, der Selbstversorgung, der Bewältigung und den selbständigen Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte. Pflegebedürftigkeit liegt wertmäßig festgestellt vor, wenn mindestens geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit einer Gesamtpunkteanzahl von 12,5 (von 100 möglichen) Punkten nach § 15 SGB XI mit dem vorgesehenen Begutachtungsinstrument festgestellt wurden. Die Pflegebedürftigkeit muss für mindestens 6 Monate bestehen. Es genügte bis Ende 2016 allerdings, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht nur vorübergehend in erheblichem Maße der Hilfe bedurfte, weil er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die täglich ablaufenden Verrichtungen des Lebens nicht mehr allein ausführen konnte. Eine bestimmte Stufe der Pflegebedürftigkeit oder ab 2017 eines bestimmten Pflegegrades ist nicht erforderlich. Dem Sinn und Zweck des § 20 entspricht es, auf das weiter entwickelte Pflegerecht nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz abzustellen.
Rz. 20
Angehörige können in Anlehnung an § 16 Abs. 5 SGB X bestimmt werden. Anzuerkennen sind danach Ehegatten und Verlobte, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister und deren Kinder, Geschwister der Ehegatten und Eltern sowie Ehegatten der Geschwister. Außerdem gehören Pflegeeltern und Pflegekinder zu den Angehörigen. In der Literatur wird auch auf § 383 ZPO hingewiesen (z. B. Geistliche im Rahmen von Anvertrautem im Zuge der Seelsorge).
Rz. 21
Als Angehörige anzuerkennen sind auch Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. Dasselbe gilt bei großzügiger Handhabung auch für Lebenspartnerschaften. Ab 2017 kommt es auf die Eigenschaft als Angehöriger nicht mehr an.
Rz. 22
Eine Unterbrechung i. S. d. § 20 liegt nicht mehr vor, wenn die Pflege berufsmäßig (gegen Entgelt) ausgeübt wird. Dann liegt eine Erwerbstätigkeit vor.