Rz. 12
Abs. 2 greift die Problematik der möglichen Zuständigkeit unterschiedlichster Träger der Rehabilitation auf (Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Träger der Alterssicherung der Landwirte, Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe). Die Regelung betrifft aber nur die Leistungen zur Rehabilitation (allgemeine und besondere Leistungen) nach dem SGB III. Zu Leistungen nach den §§ 82, 82a vgl. ab 1.4.2024 Abs. 1 Satz 2. Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Leistungen werden durch die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II bzw. die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II erbracht. Die Vorschrift stellt eine Sonderregelung abweichend von Abs. 1 Satz 1 dar. Sie geht daher den Regelungen des Abs. 1 Satz 1 vor, vgl. aber Abs. 1 Satz 2 zu Leistungen nach den §§ 82, 82a. Sie begründet letztlich eine einheitliche Trägerschaft für die konkrete berufliche Rehabilitation im Einzelfall. Die Bundesagentur für Arbeit ist allerdings allein für die berufliche Rehabilitation und damit für berufsfördernde Leistungen zuständig, nicht jedoch für medizinische Maßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Deshalb können nur die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation einen Nachrang der Bundesagentur für Arbeit begründen, nicht aber Leistungen der medizinischen oder sozialen Rehabilitation, diese werden von vornherein nicht durch die Agenturen für Arbeit (und auch nicht durch die Jobcenter) erbracht. Daher kann das Nachrangprinzip im Ergebnis nur gegenüber dem Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, dem Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge sowie dem Träger der Jugendhilfe und dem Träger der Sozialhilfe bestehen, weil diese Träger (auch) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen. Ein Nachrang gegenüber dem Sozialhilfeträger besteht allerdings für die Agenturen für Arbeit nicht. Integrationsämter gehören nicht zu den Rehabilitationsträgern. Diese sind als Behörden für Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 des SGB IX) zuständig. Die Aufgaben umfassen Leistungen an schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber (vgl. auch Begleitende Hilfe im Arbeitsleben), den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen sowie die Erhebung und Verwendung der sog. Ausgleichsabgabe bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen. Die Integrationsämter ergänzen insoweit die Leistungen der Rehabilitationsträger. Bei der Klärung der Zuständigkeit nach den §§ 14, 15 SGB IX sind deshalb spezifische Regeln zu beachten (vgl. § 185 Abs. 7 SGB IX).
Rz. 13
Abs. 2 Satz 1 verweist auf die vorrangige Zuständigkeit nach dem SGB IX (vgl. § 6 SGB IX). Das SGB IX selbst regelt die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers jedoch nicht, § 6 Abs. 1 SGB IX listet auf, welche Träger für welche Leistungen zuständig sein können. Nachrang besteht nicht gegenüber den Integrationsämtern (vgl. Teil 2 Kapitel 6 des SGB IX zum Schwerbehindertenrecht). Dasselbe gilt für Pflegekassen. Die Änderung des Abs. 2 zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt war nur redaktioneller Art. Auf eine Verpflichtung zur Leistung im Einzelfall kommt es nicht an, sondern nur auf die Zuständigkeit zur Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation (sachliche Zuständigkeit für die beantragte/begehrte Leistung). Daher ist es unerheblich, ob die Leistungen des zuständigen Rehabilitationsträgers als Ermessensleistungen zu gewähren sind oder wären oder der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Leistungen des zuständigen Rehabilitationsträgers auch nicht aufstocken oder durch eigene andere Leistungen ergänzen. Zuständigkeit bedeutet in Bezug auf den Nachrang, dass ein anderer Träger die Aufgabe wahrzunehmen hat, auf eine Leistungsgewährung kommt es nicht an.
Rz. 13a
Ob das Leistungsverbot nach § 22 vor der Einführung von § 5 Abs. 5 SGB II durch das Teilhabestärkungsgesetz v. 2.6.2021 (BGBl I. S. 1387) auf das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II anwendbar war, ist nicht abschließend geklärt. Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil in der Praxis von einem entgegenstehenden "faktischen" Leistungsverbot aus § 22 für Rehabilitanden ausgegangen wurde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 5.7.2023, L 32 AS 142/23 B PKH).
Rz. 14
Der Nachrang des Abs. 2 erfasst die allgemeinen (§ 115) und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. §§ 117, 118), aber auch Leistungen an Arbeitgeber und Träger (z. B. institutionelle Förderung).
Rz. 14a
Zum 1.1.2022 wurde das Leistungsver...