Rz. 32
Abs. 4 befreit Schüler an allgemein bildenden Schulen, Studenten und arbeitende Studenten von der Arbeitslosenversicherungspflicht. Entscheidend ist das Erscheinungsbild als Schüler bzw. Student oder als Arbeitnehmer. Beschäftigte, die außerhalb ihrer üblichen Arbeitszeit in eine Schule gehen oder studieren (z. B. Besuch einer Abendschule), bleiben in ihrer Beschäftigung versicherungspflichtig (Abs. 4 Satz 2). Studenten sind an einer Universität immatrikuliert, sie üben ihr Studium tatsächlich aus. Zum Studium gehört auch die vorlesungsfreie Zeit. Promotionsstudiengänge nach dem ordentlichen Studium werden von der Versicherungsfreiheit nicht mehr erfasst.
Rz. 32a
Die Schülereigenschaft beginnt mit dem Tag, der als Beginn der Lehrveranstaltungen bestimmt worden ist, und endet mit dem Abbruch, dem Bestehen der Abschlussprüfung oder der planmäßigen Beendigung eines vorgesehenen Abschnittes. Teilnehmer an einem Berufsvorbereitungsjahr oder Berufsgrundschuljahr sind keine Schüler i. S. d. Abs. 4.
Rz. 33
Bei Studenten, die neben dem Studium eine Beschäftigung ausüben, kommt es darauf an, ob sie als studierende Arbeitnehmer oder arbeitende Studierende erscheinen. Studenten werden auch Werkstudenten genannt, wenn sie neben ihrem Studium arbeiten, um mit dem Entgelt ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Dazu kommt es auf den Schwerpunkt ihrer Aktivitäten an. Das BSG hat eine Grenze von 20 Wochenstunden gezogen, bis zu der eine Beschäftigung neben dem Studium grundsätzlich versicherungsfrei ist. Auf die Höhe des Arbeitsentgeltes kommt es nicht an. Personen, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung von wöchentlich mindestens 20 Stunden ausüben, sind ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen und unterliegen daher grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (BSG, Urteil v. 26.6.1975, 3/12 RK 14/73).
Allein das Aufrechterhalten einer Einschreibung nach Abschluss des Studiums kann nicht zu einer längeren Inanspruchnahme des Privilegs der Versicherungsfreiheit führen. Vielmehr muss ein Studium absolviert werden, das in einem geregelten Studiengang auf einen weiteren Abschluss, z. B. eine Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung, ausgerichtet ist. Der Besuch der Hochschule allein zur allgemeinen Weiterbildung genügt dafür nicht. Ferner muss das Erweiterungsstudium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nehmen; langes Studieren mit geringem Zeit- und Arbeitsaufwand ist nicht ausreichend. Anhaltspunkte dafür, ob Zeit und Arbeitskraft überwiegend auf das Erweiterungsstudium verwandt werden müssen und verwandt worden sind, werden sich möglicherweise aus Bestimmungen der Universitäten über den Ablauf und die Anforderungen in dem Erweiterungsstudiengang sowie aus Unterlagen über dessen konkreten Ablauf bei den betreffenden Studenten entnehmen lassen (Studienbücher, Übungs- und Seminarscheine). Das Erscheinungsbild als Student ist nicht gegeben, wenn nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen das eines abhängig Beschäftigten überwiegt (BSG, Urteil v. 29.9.1992, 12 RK 31/91).
Die Versicherungsfreiheit aufgrund dieses Werkstudentenprivilegs verlangt neben dem förmlichen Status des Studenten (Immatrikulation), dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt. Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist. Das BSG hält einstweilen an der 20-Stunden-Grenze, trotz später gelegentlich geäußerter Zweifel daran, fest. Sie ist bekannt und bewährt. Zudem ist demnach gegenwärtig eher eine Entwicklung zu einer Verlängerung als zu einer Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit zu beobachten. Versicherungsfreiheit scheidet immer dann aus, wenn eine vor Aufnahme des Studiums ausgeübte Beschäftigung fortgeführt wird, selbst wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird und der Studiengang mit der Beschäftigung nicht in einem Zusammenhang steht. Vielmehr kam es auch in dieser Entscheidung darauf an, ob die Beschäftigung "neben" dem Studium ausgeübt wurde und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet oder ob das Studium von der weiterhin ausgeübten Beschäftigung geprägt war. Zur Anpassung von Arbeitszeitanteilen an das Studium vgl. auch Bay. LSG, Urteil v. 15.2.2017, L 10 AL 285/15.
Rz. 33a
Die Wiederholung der Ersten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung (Freiversuch) ist Teil eines Gesamtprüfungsverfahrens. Sie dient der Verbesserung des bereits erlangten Abschlusses und damit der späteren Berufschancen, ohne den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse als Voraussetzung zu fordern oder eine weitere formale Qualifikation zu vermitteln. Kann in der Wiederholungsprüfung eine Notenverbesserung erzielt werd...