Rz. 3
Die Erstellung von Statistiken, die Arbeitsmarktberichterstattung und die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung bilden ein umfassendes System zur Information über die Situation am Arbeitsmarkt, die aktuell relevanten Zusammenhänge und Entwicklungen sowie wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse. Die Informationen dienen gleichermaßen der Unterrichtung der interessierten Öffentlichkeit wie der Politikberatung und Untermauerung gesetzgeberischer Projekte. § 282 trifft die erforderlichen Bestimmungen für den Forschungsteil, der dem Informationssystem zugrunde liegt. Die Politik hat Forschung als geistige Tätigkeit mit dem Ziel umschrieben, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise Erkenntnisse zu gewinnen (vgl. BT-Drs. V/4335).
Rz. 4
Für die Bundesagentur für Arbeit betreibt das IAB die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Die Verknüpfung des Instituts mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit ist im Gesetzeswerk jedoch nicht gelungen. Aufgaben, Rechte und Pflichten der Bundesagentur für Arbeit einerseits und des IAB andererseits sind ungeordnet beschrieben, die Unabhängigkeit des Instituts wird in ihrer Ausprägung in Abs. 5 eher "en passant" geregelt. Aufgrund der Eigenschaft der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin auch für die Bundesleistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und insbesondere des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums nach dem SGB II in weitgehender Übereinstimmung mit dem SGB III sowie vergleichbaren Verhältnissen in einem anderen Arbeitsmarktsegment als dem des Arbeitsmarktes für Versicherte wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung des IAB einbezogen (vgl. Kapitel 7 SGB II).
Rz. 5
Neben der Nähe zur Statistik und der Arbeitsmarktberichterstattung weist die Arbeit des IAB Ähnlichkeiten mit Prüfdiensten auf. Untersuchungen des Bundesrechnungshofes sind allerdings hauptsächlich auf den Haushaltsvollzug ausgerichtet. Berührungspunkte mit der Innenrevision bestehen insbesondere bei Untersuchungen zum Einsatz des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums. Beide erheben zunächst den "Ist-Zustand". Stärken des IAB liegen sodann vor allem in der Gewinnung von Erkenntnissen aus längerfristigen Beobachtungen auch unter Bildung von Vergleichsgruppen, während die Innenrevision eher kurzfristig ex post untersucht und ihre Aktivitäten auf rechtliche und finanzielle Risiken für den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit ausrichtet, sie zielt mit Ursachenanalysen auch auf eine Verbesserung der Verwaltungsprozesse und der Verwaltungsökonomie.
Rz. 6
Das Controlling-System unterscheidet sich bei Ist-Aufnahmen und Abweichungsanalysen (Ursachenanalysen) grundsätzlich von jeglichen Forschungsaktivitäten. Soweit oder solange jedoch nicht auf gezielte wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgegriffen werden kann, nimmt eine quantifizierte Zielfindung zum Teil wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse durch Schätzungen vorweg. Das findet sich z. B. bei prognostizierten Integrationsquoten für die Anerkennung oder Durchführung von beruflichen Eingliederungsmaßnahmen aufgrund kurzfristiger Erfahrungswerte im operativen Geschäft.
Rz. 7
Die Bundesagentur für Arbeit legt das Forschungsprogramm nach Inhalt, Art und Umfang selbst fest. Es bedarf keiner näheren Kommentierung dazu, dass sie dabei ihren eigenen Informationsbedarf berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Interessen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) findet in einem Abstimmungsprozess statt. Konkret bedeutet dies für die Bundesagentur für Arbeit, dass sie ihren Forschungsbedarf formuliert und dem BMAS vorlegt. Der Forschungsbedarf, den die Bundesagentur für Arbeit und das BMAS sehen, wird i. d. R. weitgehend identisch sein. Ein zusätzliches Interesse des Ministeriums zielt auf Planungsprozesse der Politik, insbesondere gesetzgeberische Vorhaben. Gegenstand jedes Gesetzentwurfs ist auch eine Zusammenfassung der Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben, die durch neue gesetzliche Regelungen ausgelöst werden. In Bezug auf die Arbeitsförderung resultiert dies hauptsächlich aus dem Umfang der Betroffenheit von Personen.
Rz. 7a
Durch Rechtsänderung zum 1.1.2009 wurde im Ergebnis der Rechtsstand des Jahres 2002 wieder hergestellt. Die bis zum 31.12.2008 maßgebende Fassung des Abs. 1 Satz 1 beruhte darauf, dass aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers v. 22.10.2002 (BGBl. I S. 4206) eine Aufteilung von Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung erfolgte. Zwischenzeitlich ist der Informationsbedarf hinsichtlich der beruflichen Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen nicht mehr mit dem damaligen Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung abzustimmen. Daher konnte die Rechtslage i. S. einer Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales klargestellt werden.
Rz. 8
Entsprechend der Gesetzes...