Rz. 3
Die Vorschrift ergänzt Regelungen im BBiG. Die Ausbildungsvermittlungsstatistik soll im Ergebnis aus den nach dem BBiG zu erstellenden Unterlagen generiert werden. Die Vorschrift unterstützt damit ein generelles Anliegen des Gesetzgebers auch in § 282a, nach Möglichkeit erforderliche Erkenntnisse aus bereits vorhandenen Verwaltungsdaten zu gewinnen und auf stattdessen erforderliche Befragungen zu verzichten.
Rz. 4
Die Eintragung von Ausbildungsverhältnissen bezieht sich auf das nach dem BBiG zu führende Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Dies ist von der zuständigen Stelle für anerkannte Ausbildungsberufe einzurichten und zu führen. Auszubildende sind verpflichtet, die Eintragung unter Vorlage der relevanten Unterlagen zu beantragen. Dies ist sicherlich als Schwachstelle der Geschäftsprozesse anzusehen. Gleichwohl werden hierdurch wesentlich zuverlässigere Ergebnisse erreicht als aufgrund von Mitteilungen der Auszubildenden an die Agenturen für Arbeit, die überhaupt nicht stattfinden. Das Verzeichnis enthält den wesentlichen Inhalt der Berufsausbildungsverträge (zu Einzelheiten vgl. § 34 BBiG). Die Eintragung in das Verzeichnis setzt voraus, dass der Berufsausbildungsvertrag dem BBiG und der Ausbildungsordnung entspricht, die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen sowie für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zur Einsicht vorgelegt wird.
Rz. 5
§ 35 Abs. 3 BBiG und § 28 Abs. 7 HwO bestimmen, dass die erhobenen Daten zu Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Auszubildenden, zum Ausbildungsberuf, zum Beginn der Berufsausbildung, zu Name und Anschrift der Ausbildenden sowie zur Anschrift der Ausbildungsstätte zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und der Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden dürfen. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, insbesondere ist die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten zu gewährleisten. Die Regelung ist Korrespondenzvorschrift zu § 282 b.
Rz. 6
Die Bundesagentur für Arbeit darf die übermittelten Daten zu 3 Zwecken nutzen, also seit der gesetzlichen Klarstellung zum 26.11.2019 speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. Zum einen darf sie die Daten verwenden, um eine Verbesserung der Ausbildungsvermittlung zu erreichen. Das ist schon dadurch der Fall, dass aufgrund der übermittelten Daten festgestellt werden kann, welche Bewerber um eine Ausbildungsstelle bereits erfolgreich waren, und ggf. Informationen darüber gewonnen werden können, welche zur Besetzung gemeldeten Ausbildungsstellen nicht mehr offen sind. Die bei den Agenturen für Arbeit geführten Ausbildungsstellenangebote und Ausbildungsstellengesuche können dadurch besser aktualisiert werden. Das unterstützt den Matching-Prozess bei der Ausbildungsstellenvermittlung. Die Vermittlung wird aber insbesondere auch durch Verminderung des Risikos verbessert, Ausbildung Anbietenden weiterhin Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, obwohl die offenen Ausbildungsstellen bereits besetzt sind, und Bewerber an Ausbilder zu vermitteln, die keine offene Ausbildungsstelle mehr haben. Ebenso werden Bewerbern, die bereits eine Ausbildungsstelle gefunden haben, keine weiteren Ausbildungsangebote mehr unterbreitet. Andererseits ist die Erlaubnis zur Verwendung der Daten für eine bessere Ausbildungsvermittlung sehr allgemein gehalten und deshalb datenschutzrechtlich fragwürdig. Die Bundesagentur für Arbeit wird deshalb stets belegen können, dass sie die Daten für eine Verbesserung der Ausbildungsvermittlung verwendet hat. Eine Verbesserung der Ausbildungsvermittlung wird aber auch dadurch erreicht, dass die technischen Prozesse an die Meldungen angelehnt und damit präziser werden. Eine bessere Ausbildungsvermittlung findet schon statt, wenn der Vermittlungsprozess außerhalb technischer Einrichtungen besser organisiert werden kann, insbesondere auch durch mehr Transparenz für die Beteiligten auf dem Ausbildungsstellenmarkt.
Rz. 7
Abs. 1 Nr. 2 berechtigt zum Einsatz der Daten aus dem Verzeichnis der Berufausbildungsverhältnisse zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik. Die Ausbildungsvermittlungsstatistik muss valide, reliabel und manipulationsresistent sein. Das ist sie nur dann, wenn sie erledigte und unerledigte Angebote anzeigt und Nachfragen zur Ausbildung korrekt wiedergibt, also insbesondere keine Bewerber enthält, die bereits einen Berufsausbildungsvertrag unterzeichnet haben, und keine offene Stelle enthält, die tatsächlich bereits besetzt worden ist. Technisch dürfen ...