Rz. 17

Nach Abs. 4 hat die Agentur für Arbeit eine Untersagung nachzuhalten. Sie muss aktiv überwachen, ob die untersagte Berufsberatung fortgesetzt wird oder nicht. Ggf. hat sie Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu ergreifen.

 

Rz. 18

Im Übrigen steht der Agentur für Arbeit zu, das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit zu prüfen und ggf. zu ahnden. Vgl. dazu § 404 Abs. 2 Nr. 6 bis 8. Die Zuwiderhandlung gegen eine Untersagung kann mit einem Bußgeld bis zu 30.000 EUR geahndet werden (§ 404 Abs. 3).

 

Rz. 19

Aufgrund der des Wortlautes und der systematischen Stellung des Abs. 3 ist es der Agentur für Arbeit verwehrt, im Rahmen der Nachhaltung und Überwachung des von ihr ausgesprochenen Verbotes die Geschäftsräume zu betreten, in denen die verbotene Berufsberatung ausgeübt wurde. Dies war nur im erforderlichen Umfang zur Durchführung der Prüfung möglich.

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