Rz. 2
Die Vorschrift befasst sich mit Honorarvereinbarungen zwischen Arbeitsvermittlern und Arbeitsuchenden. Gegenleistung für das Honorar ist die Vermittlung einer Arbeitsstelle. Honorarvereinbarungen zwischen einem Arbeitsvermittler und einem Arbeitgeber regelt das SGB III in Bezug auf die Vermittlung eines Arbeitnehmers nicht (mehr). Solche Verträge richten sich nach privatrechtlichen Vorschriften (§ 126 f. BGB). Vergütungen bei einer Ausbildungsvermittlung regelt § 296a, eine Vergütung darf vom Ausbildungsuchenden nicht, sondern nur von Arbeitgebern verlangt werden. Der Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entfällt jedoch, wenn vom Auszubildenden eine zusätzliche, ergänzende Vergütung verlangt oder entgegengenommen wird.
Rz. 2a
Abs. 1 bestimmt und unterstellt grundsätzlich, dass ein Arbeitsvermittler über einen Vermittlungsvertrag mit einem Arbeitsuchenden für die Vermittlung einer Arbeitsstelle eine Vergütung vereinbaren darf und davon auch regelmäßig Gebrauch macht. Ein solcher Vermittlungsvertrag bedarf zum Schutz des Arbeitsuchenden der Schriftform (Abs. 1 Satz 1, vgl. § 126 BGB), er muss die Vergütung für die Vermittlung enthalten (Abs. 1 Satz 2). Damit wird der schwächeren Position des Arbeitsuchenden Rechnung getragen. Das Erfordernis der Schriftform schließt nicht aus, dass der Vermittlungsvertrag auch elektronisch abgeschlossen werden kann. Die Vorschrift regelt keine Verpflichtung, einen Vermittlungsvertrag abzuschließen. Das gilt einerseits für den Arbeitsuchenden, aber auch für den Arbeitsvermittler und das selbst dann, wenn der Arbeitsuchende einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 (bzw. bei Rechtsanspruch i. V. m. § 45 Abs. 7, bis 31.3.2012 § 421g) vorlegt. § 296 enthält keinen Kontrahierungszwang.
Rz. 2b
Abs. 1 Satz 3 bestimmt für den Inhalt des Vertrages, dass alle zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlichen Leistungen Gegenstand der Vermittlung sind, mithin durch die Vergütung abgegolten werden. Ausdrücklich nennt das Gesetz die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden (etwa ein Profiling, vgl. § 37 Abs. 1) und die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung des Arbeitnehmers (vgl. § 30, seit dem 1.1.2019 einschließlich einer Weiterbildungsberatung). Im Gegenzug dazu regelt § 290 bereits, dass für eine Berufsberatung eine Vergütung vom Ratsuchenden nicht verlangt werden darf, wenn Berufsberatende zugleich Vermittlung betreiben oder Vermittlung in mit der Berufsberatung zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. Das BSG hat den Vermittlungsbegriff mit seiner Rechtsprechung konkretisiert.
Rz. 2c
Abs. 1 Satz 4 verpflichtet den Vermittler, dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen (vgl. § 126b BGB). Damit schafft der Gesetzgeber Rechtssicherheit für den Arbeitsuchenden insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Vergütung und der dafür vom Arbeitsvermittler zu erbringenden Dienstleistungen.
Rz. 2d
Abs. 2 legt fest, dass eine Vergütung für die Vermittlung nur zu zahlen ist, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Damit wird einerseits klargestellt, dass Vermittlung im Sinne eines Vermittlungsvertrages nach § 296 den Abschluss eines Arbeitsvertrags beinhaltet und andererseits die Vergütung gleichwohl nur fällig wird, wenn dies infolge der Vermittlungsaktivitäten des Vermittlers gelungen ist. Dafür ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Zusätzlich wird im Wortlaut der Vorschrift die Zahlung der Vergütung an die Bedingung geknüpft, dass der Vermittler den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat (vgl. die Komm. dort).
Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass im Hinblick auf Abs. 2 Satz 1 die dort getroffenen Regelungen nicht dadurch umgangen werden dürfen, dass Vorschüsse verlangt oder auch ohne Verlangen entgegengenommen werden.
Rz. 2e
Abs. 3 bestimmt Höchstbeträge für die Vergütung. Die Vergütung ist außerhalb einer Förderung nach dem SGB II oder SGB III von vornherein auf einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR begrenzt. Die Vergütung ist ferner grundsätzlich auf den Betrag begrenzt, auf den ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 6 ausgestellt wird. Das sind 2.500,00 EUR nach § 45 Abs. 6 Satz 3 und bis zu 3.000,00 EUR Vermittlungshonorar nach § 45 Abs. 6 Satz 4 für Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB IX, wovon nach Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses 1.250,00 EUR gezahlt werden dürfen, wenn das daraus resultierende Beschäftigungsverhältnis sechs Wochen angedauert hat. Der restliche Betrag wird gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis 6 Monate angedauert hat. Darauf kommt Abs. 4 zurück. Die Vergütung schließt die Umsatzsteuer ein. Diese beträgt seit 1.1.2007 19 %. Für bestimmte Personengruppen darf durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt werden. Eine entsprechende Ermächtigung zu einer Rechtsverordnung enthält § 301. Auf diese Ermächtigung hin ist d...