Rz. 2
Die Vorschrift fasst die Konsequenzen aus Vereinbarungen zusammen, die entgegen §§ 290 ff. und dem Willen des Gesetzgebers geschlossen werden. Da es sich dabei stets um bürgerlich-rechtliche Verträge handelt, erklärt § 297 die Vereinbarungen für unwirksam. Daraus folgt insbesondere, dass diese nach § 134 BGB nichtig sind, insbesondere keine finanziellen Ansprüche aus den Vereinbarungen abgeleitet werden können. In einer Gesamtschau sind die Regelungen als Schutzvorschriften für die Arbeit- und Ausbildungsuchenden, gleich, ob es sich um Jugendliche oder Erwachsene handelt, zu bewerten, bei Jugendlichen schließt die Vorschrift auch deren Eltern in den Schutzbereich ein. Die Regelungen haben zum Ziel, die Einhaltung der gesetzlichen Beschränkungen zu gewährleisten.
Nr. 1 macht die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung mit einem Arbeitsuchenden von der Einhaltung des Umfangs und der gesetzlich zulässigen Höhe und der dafür vorgesehenen Schriftform abhängig. Durch die Gewährleistung der Schriftform stellt der Gesetzgeber sicher, dass im Zweifel eine dokumentierte Vereinbarung daraufhin überprüft werden kann, ob Ansprüche des Vermittlers rechtmäßig sind.
Nr. 1a bestimmt seit dem 1.1.2022, dass Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV vermittelt werden soll oder vermittelt wurde, unwirksam sind.
Nr. 2 schützt Ausbildungsuchende vor dem Verlangen des Vermittlers nach der Zahlung einer Vergütung für die Ausbildungsvermittlung.
Nr. 3 schützt Ausbildungsuchende vor der Zahlung einer Vergütung an den Ausbildungsvermittler, wenn gleichzeitig ein Vermittlungsvertrag mit einem Arbeitgeber eingegangen wurde bzw. lässt den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entfallen, wenn der Vermittler ein solches Verlangen auch gegen den Ausbildungsuchenden richtet. Damit geht der Vermittler das Risiko ein, seinen Vergütungsanspruch gegenüber einem Arbeitgeber schon dann zu verlieren, wenn er nicht nur aufgrund einer Vereinbarung, sondern auf freiwilliger Basis eine Vergütung des Ausbildungsuchenden entgegennimmt.
Nr. 4 schützt alle Vertragspartner des Vermittlers vor Vereinbarungen, nach denen diese keinen anderen Vermittler nach ihrer freien Wahl einschalten dürfen. Damit wird verhindert, dass sich ein Vermittler eine Monopolstellung verschafft.
Die Vermittlungsvergütung setzt stets einen wirksamen Vermittlungsvertrag voraus. In diesem Rahmen hat die Agentur für Arbeit § 297 in jedem Einzelfall zu prüfen.