Rz. 12

Die Vorschrift vermag nur begrenzt zu gewährleisten, dass die vom Gesetzgeber vorgegebenen Bedingungen eingehalten werden. Abgesehen von Nr. 1a, der einer objektiven Bewertung unterliegt, dürfte das noch am ehesten nach Nr. 3 möglich sein, weil ein Arbeitgeber eher darauf achtet, nur eine Vergütung zu zahlen, die auch von ihm verlangt werden darf. Im Übrigen aber ist das Interesse insbesondere der Ausbildung- und Arbeitsuchenden an einer Beschäftigung nicht zu unterschätzen. Deshalb können nur drohende Ordnungswidrigkeiten, die mit einem hohen Bußgeld verbunden sind, die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen. Hiervon kann allerdings nach § 404 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 ausgegangen werden. Ein Bußgeld von bis zu 30.000,00 EUR kann für den Arbeitsvermittler eine die Existenz bedrohende Wirkung haben.

 

Rz. 13

Wünschenswert wäre es, wenn der Gesetzgeber auch eine Ordnungswidrigkeit annehmen wollte, wenn ein rechtswidriges Verlangen vorliegt, z. B. nach einer unzulässigen Vergütung, auch wenn dieses Verlangen ohne Erfolg bleibt.

 

Rz. 14

Dem Gesetzgeber ist auch anzuraten, zum Schutz der Arbeit- und Ausbildungsuchenden die Rechtsprechung sorgfältig auszuwerten, und sich daraus ergebende Potenziale für den Missbrauch der Vermittlungstätigkeit auszuschalten. So hat das BSG es nicht beanstandet, dass ein Vermittler die Hinterlegung eines rückzahlbaren Geldbetrages gefordert hat (BSG, Urteil v. 6.4.2000, B 11/7 AL 50/99 R, SozR 3-4100 § 24 Nr. 1). Es muss sichergestellt sein, dass jegliche Kautionen in vollem Umfang wieder ausbezahlt werden. Die Überführung des § 421g in den § 45 Abs. 6 und 7 und damit der Konzentration auf 2 Absätze darf nicht dazu führen, dass für die beteiligten Personen am Vermittlungsvertrag Intransparenz und Rechtsunsicherheit entsteht.

 

Rz. 15

Über eine Lockerung der Nr. 1 könnte nachgedacht werden, wenn es der Agentur für Arbeit und dem privaten Arbeitsvermittler z. B. innerhalb einer Frist von einem Kalenderjahr nicht gelungen ist, den Arbeitslosen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu integrieren.

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