2.1 Erforderlichkeit von Daten
Rz. 3
Der Arbeits-/Ausbildungsvermittler, der durch privatrechtliche Vereinbarung tätig wird, soll im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die für den öffentlichen Bereich geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften keine weitergehenden Befugnisse erhalten. Das betrifft schon das Fragerecht des Arbeitgebers. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang auch das Ziel verfolgt, dass dem Vermittler keine weitergehenden Befugnisse zustehen sollen als einem Arbeitgeber, der ohne Einschaltung eines privaten Vermittlers Arbeitnehmer und Auszubildende in ein Auswahl- und Besetzungsverfahren einbringt. Insoweit sind schon der Datenerhebung den im Arbeitsrecht geltenden Zulässigkeitsgrenzen vergleichbare Beschränkungen gesetzt. Insbesondere soll die kommerzielle Nutzung der Daten, für private Arbeitsvermittler typischerweise bei Werbemaßnahmen, verhindert werden.
Rz. 4
Erforderlichkeit ist ein Begriff, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen ist und bezogen auf die Vorschrift zum Ausdruck bringt, dass nicht jegliche Daten, die für den Vermittlungsprozess brauchbar erscheinen, nach der gesetzlichen Klarstellung zum 26.11.2019 verarbeitet (statt zuvor erheben, verarbeiten und nutzen) werden dürfen, sondern nur diejenigen, ohne die der Vermittler auf einen Vermittlungserfolg ausgerichtete Aktivitäten nicht durchführen kann. In diesem Sinne wäre ein Verzicht auf die Erhebung der Daten das mildere Mittel. Die Vermittlungstätigkeit betrifft allerdings nicht allein den Vorschlag zur Begründung von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen, sondern alle auch zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlichen Aktivitäten, insbesondere auch die Feststellung der Kenntnisse der Arbeit- und Ausbildungsuchenden und die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung (vgl. § 296 Abs. 1 Satz 3, § 296a Satz 2). Daraus wird deutlich, dass sich nicht immer einfach bestimmen lassen wird, ob Daten wirklich erforderlich für die Verrichtung der Vermittlungstätigkeit sind.
Rz. 5
Der Vermittler darf den Bewerber befragen wie ein Arbeitgeber, z. B. nach früheren Arbeitsverhältnissen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Schwerbehinderteneigenschaft usw. Die Frage nach eventuellen Vorstrafen ist nur zulässig, soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Einzelfall wesentlich ist. Dasselbe gilt für Schwangerschaft.
2.2 Behandlung von Daten während der Vermittlungstätigkeit
Rz. 6
Abs. 1 Satz 2 trifft für personenbezogene Daten sowie für Daten über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die noch weitergehende Bestimmung, dass eine Einwilligung der betroffenen Person im Einzelfall Voraussetzung für die nach der gesetzlichen Klarstellung zum 26.11.2019 Verarbeitung (statt zuvor Erhebung, Verarbeitung und Nutzung) ist. Hierfür gilt § 67b Abs. 2 und 3 SGB X entsprechend. Danach soll zum Nachweis i. S. d. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist (Abs. 2 Satz 2 in der am 26.11.2019 in Kraft getretenen Fassung des § 67b Abs. 2 SGB X). Wird die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken kann nach § 67b Abs. 3 SGB X für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten mit Geheimnischarakter (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Ergänzend zu den in Abs. 1 Satz 2 an den Vermittler gerichteten Bestimmungen regelt Abs. 1 Satz 3, dass auch Dritte, die in Besitz von Daten gelangen, diese nur zweckentsprechend nach der gesetzlichen Klarstellung zum 26.11.2019 speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken (statt zuvor verarbeiten und nutzen) dürfen. Dritte sind insbesondere Arbeitgeber, denen erhobene Daten über Arbeit- bzw. Ausbildungsuchende übermittelt werden.
Rz. 7
Abs. 1 Satz 2 stellt seit dem 26.11.2019 auf die Einwilligung des Betroffenen in der Qualität nach § 67b Abs. 2 und 3 SGB X im Einzelfall ab (zuvor § 4a BDSG). Das setzt voraus, dass er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hingewiesen wird. Das entspricht der Unterrichtung über die Zweckbestimmung personenbezogener Daten. Der Hinweis muss erforderlichenfalls oder auf Verlangen die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung und die Widerrufsmöglichkeit umfassen. Regelform der Einwilligung ist die Schriftform einschließlich der elektronischen Form, wobei si...