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Die Vorschrift enthält eine weitere, neben der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 bestehende Meldepflicht. Sie trifft eine Regelung für Arbeitslose, bei denen eine andere Agentur für Arbeit die Betreuung übernimmt als diejenige, die bei der Arbeitslosmeldung für den Arbeitslosen zuständig war. Sie bestimmt, dass sich der Arbeitslose nunmehr unverzüglich bei der neu für ihn zuständigen Agentur für Arbeit zu melden hat. Die Regelung verfolgt den Zweck, einerseits nahtlose Betreuungsleistungen nach einem Zuständigkeitswechsel sicherzustellen und andererseits die Prüfung der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewährleisten, damit die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) durch einen Zuständigkeitswechsel nicht unterbrochen wird. Die Vorschrift gilt durch Verweisung in § 59 SGB II wie die allgemeine Meldepflicht nach § 309 auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dort hat die unverzügliche Meldung bei dem neu zuständigen Jobcenter zu erfolgen.

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