Rz. 19

Für Heimarbeiter werden Arbeitsbescheinigungen notwendig, die weitgehend mit den Merkmalen der Bescheinigung für die übrigen Arbeitnehmer identisch sind. Die Verpflichtung der Zwischenmeister und anderer Auftraggeber von Heimarbeitern (vgl. § 12 SGB IV) zur Ausstellung der Bescheinigung ist daher schon systemgerecht in § 312 Abs. 3 eingeordnet worden. Ohne die Sondervorschrift bestünde eine Bescheinigungspflicht nicht, weil Heimarbeiter keine Arbeitnehmer sind, sondern selbständig Erwerbstätige. Es ist daher folgerichtig, dass Abs. 1 Satz 4 die Verpflichtung auch für den Bereich des über- bzw. zwischenstaatlichen Rechts vorsieht.

 

Rz. 20

Eine Bescheinigungspflicht für Bezieher von Sozialleistungen und Krankentagegeld nach Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 312 Abs. 3 zielt ebenfalls auf ausländische Träger, die möglicherweise diese Versicherungszeiten nach dem für sie maßgebenden Recht bei der Feststellung eines Anspruchs auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen haben. Es handelt sich nicht um Arbeitsbescheinigungen, sondern um Bezugszeitbescheinigungen. Die Bescheinigungspflicht nach § 312a trifft aber nur den Arbeitgeber. Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen und Krankentagegeld sind daher ggf. durch die Bundesagentur für Arbeit, aber nicht durch Arbeitgeber zu bescheinigen. Die dortige Verweisung in § 312 Abs. 3 auf die Abs. 1 und 2 bezieht sich insbesondere auf die Tatsachenbescheinigung sowie den Zeitpunkt der Erstellung und Aushändigung.

 

Rz. 21

Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 312 Abs. 4 verpflichtet die Vollzugsanstalten, Haftentlassenen eine Bescheinigung über die zurückgelegten Versicherungszeiten auszustellen. Relevant sind insbesondere Haftzeiten mit Arbeitsentgelt, Ausbildungshilfe und Zeiten, in denen ein Anspruch auf Ausbildungshilfe nur wegen des Vorranges der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III nicht bestanden hat. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Anstalten in der Beurteilung der Versicherungspflicht kundig sind. Ihnen erwachsen dieselben Pflichten wie Arbeitgebern.

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