Rz. 3
Nebeneinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit sind nach Maßgabe der Vorschriften zu den einzelnen Leistungen auf die Entgeltleistungen nach dem SGB III anzurechnen (vgl. z. B. § 155). Dies bedingt eine Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit durch den "Arbeitgeber". Die Verpflichtung besteht kraft Gesetzes. Die Standardisierung der Bescheinigung ist zweckmäßig, weil einerseits die notwendigen Angaben zur Berücksichtigung von Nebeneinkommen systematisch abgefragt werden können und andererseits eine gleichmäßige Abarbeitung der Bescheinigung den geringsten Verwaltungsaufwand für die Agenturen für Arbeit und die "Arbeitgeber" bedeutet.
Seit dem 1.1.2023 dürfen Arbeitgeber entsprechende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln.
Die Bescheinigung wird nicht entbehrlich, weil Auskünfte und Bescheinigungen nach dem Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) nach Aufgabe des Vorhabens nicht ab 1.1.2012 ohne Nachbesserungsnotwendigkeiten erbracht werden (vgl. die Aufhebung des § 320a). Mit dem Nachfolgeprojekt OMS soll geprüft werden, wie die bestehenden Meldeverfahren verbessert, Wirtschaftlichkeitsreserven erschlossen und möglicherweise neue Verfahren in die Übermittlung integriert werden können. Seit 1.1.2014 stellt die Bundesagentur für Arbeit das Verfahren BEA bereit, durch das Arbeitgeber auf freiwilliger Basis Arbeitsbescheinigungen elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln können. Die Bezeichnung BEA steht für Bescheinigungen Elektronisch Annehmen. BEA ermöglicht Arbeitgebern, die Daten der früher in Papierform auszustellenden Nebeneinkommensbescheinigung (wie z. B. auch der Arbeitsbescheinigung nach § 312) ihrer Verpflichtung entsprechend auf elektronischem Wege an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Darüber hinaus ist auch eine Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (§ 312a) elektronisch zu übermitteln.
Diese Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die seit dem 1.1.2023 beendet werden. Sie ist unabhängig von der Größe oder der Branche des Unternehmens. Für zuvor beendete Beschäftigungsverhältnisse konnte BEA ebenfalls genutzt werden. Von der Verpflichtung sind weiterhin Nebeneinkommensbescheinigungen ausgenommen, wenn sie durch einen privaten Haushalt ausgestellt werden.
Zum 1.1.2023 ist zudem das Widerspruchs- und Informationsrecht über die elektronische Übermittlung entfallen. Arbeitgeber müssen Beschäftigte nicht mehr darüber informieren, dass ihre Daten elektronisch übermittelt werden. Diese erhalten von der Agentur für Arbeit unmittelbar einen Ausdruck der übermittelten Daten. Die rechtliche Grundlage ist das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 zählt die relevanten Geldleistungen auf, bei denen Nebeneinkommen zu berücksichtigen ist. Die Bescheinigungspflicht bei Antragstellung auf oder Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld sowie nach Abs. 3 Kurzarbeitergeld und Qualifizierungsgeld ist abschließend. Bei anderen Leistungen besteht keine Bescheinigungspflicht nach § 313. Dem Kurzarbeitergeld in diesem Sinne ist auch das Transfer-Kurzarbeitergeld und das Saison-Kurzarbeitergeld und jede andere Form des Kurzarbeitergeldes (z. B. bis 31.12.2011 § 421t, seit 1.4.2012 § 419) zuzuordnen.
Rz. 4a
Es obliegt zunächst dem Arbeit- oder Auftraggeber bzw. Werkbesteller, sich über seine Bescheinigungspflicht zu vergewissern. Das bedeutet im Zweifel, dass der Arbeit- bzw. Auftraggeber wegen Abs. 1 Satz 2 gehalten ist, die elektronisch zu übermittelnde Bescheinigung i. S. v. § 313a Abs. 1 bereitzuhalten. Stellt er die Bescheinigung nicht stets aus, ist ihm zu raten, eine Befragung des Arbeit- bzw. Auftragnehmers zu protokollieren und gegenzeichnen zu lassen. Den Leistungsbezieher trifft nach Abs. 1 keine Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeit- bzw. Auftraggeber, er ist allerdings nach Maßgabe des § 60 SGB I gegenüber der Agentur für Arbeit mitwirkungspflichtig. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Bescheinigungspflichtige die notwendige Sorgfalt walten lassen muss, um seine Bescheinigungspflicht zu erfüllen, er aber nicht immerzu aufs Neue, sozusagen "ins Blaue hinein" ermitteln muss, ob sein Vertragspartner eine der relevanten Leistungen beantragt hat oder bezieht.
Rz. 5
Der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber hat unverzüglich zu handeln. Das bedeutet, dass er unmittelbar nach Kenntnisnahme von seiner Bescheinigungspflicht und Klarheit über Art und Dauer der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne schuldhaftes Zögern eine Bescheinigung zu erstellen hat. Die Bescheinigungspflicht entfällt für Zeiträume ohne Leistungsbezug, wenn auch kein Antrag auf eine der genannten Leistungen gestellt worden ist. Sie entfällt also z. B. dann, wenn der Leistungsbezug bei der Agentur für Arbeit un...