Rz. 13
Für das Kug, für Leistungen nach den §§ 110, 111 und Winterbauleistungen nach § 102 bestimmt Abs. 2 Satz 1 und 2 allgemein die Schriftform von Anträgen und die Beteiligung der Betriebsvertretung durch eine Stellungnahme. Allerdings ist auch eine elektronische Antragstellung zugelassen. Die Gesetzesbegründung zur Zulassung dieser Form der Antragstellung weist zutreffend darauf hin, dass für die Umsetzung der elektronischen Antragstellung die Einführung des eGovernment-Portals der Bundesagentur für Arbeit und die Implementierung der entsprechenden Funktionalitäten Voraussetzung ist. Ein bestimmter Vordruck der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Die Betriebsvertretung kann den Antrag auch selbst stellen, z. B. bei Säumigkeit des Arbeitgebers. Im Grundsatz wird jedoch der Arbeitgeber zur Antragstellung verpflichtet, er gerät damit jedenfalls beim Kug und Wintergeld in eine treuhänderische Position für den Arbeitnehmer. Nach Auffassung des BSG unterstützt der Arbeitgeber seine (bisherigen) Arbeitnehmer im Rahmen seiner sozialstaatlich gebotenen Fürsorgepflicht bei der Realisierung ihrer Ansprüche (BSG, Urteil v. 20.10.1983, 7 RAr 41/82). Der Arbeitgeber wird danach durch die Indienstnahme durch die Bundesagentur für Arbeit auch nicht erheblich belastet. Auf eine schriftliche bzw. elektronische Antragstellung möchte der Gesetzgeber nicht verzichten, weil neben anspruchsbegründenden und leistungsrelevanten Nachweisen, die ggf. erforderlich werden, auch die Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen ist, sofern nicht die Ausnahmeregelung des Abs. 2 Satz 3 (neu ab 29.5.2020) greift.
Die in der als Ausschlussfrist konzipierten Frist des § 325 Abs. 3 zu stellenden Anträge auf Kug haben als Mindestinhalt neben der Festlegung der Ausfallzeit und der Bezugsfrist die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für die betroffenen Arbeitnehmer aufzuweisen. Nur hierdurch ist der Agentur für Arbeit eine Prüfung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitnehmer als Inhaber der Ansprüche möglich und dies entspricht auch höchstrichterlicher Rechtsprechung (LSG Hamburg, Urteil v. 23.11.2022, L 2 AL 31/22, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 25.5.2005, B 11a/11 AL 15/04 R).
Rz. 14
Fehlt es einem Antrag an einer Stellungnahme der Betriebsvertretung, wird diese durch die Agentur für Arbeit eingeholt. Das schränkt die Wirksamkeit des gestellten Antrages nicht ein, sofern dieser schriftlich oder elektronisch gestellt wurde. Umgekehrt ist der Arbeitgeber zu beteiligen, wenn die Betriebsvertretung den Antrag stellt. In jedem Fall kann die Entscheidung auf den Antrag auch durch diese angefochten werden. Dagegen sind die Anspruchsinhaber des Kug, die Arbeitnehmer, nicht antragsberechtigt.
Rz. 15
Stimmen die Ausführungen von Arbeitgeber und Betriebsvertretung nicht überein, hat die Arbeitsverwaltung den Widerspruch aufzuklären und eine gemeinsame Willenserklärung herbeizuführen. Sie hat darauf zu achten, dass sich der gesetzgeberische Wille, den betroffenen Arbeitnehmern die Leistungen aus einer Hand zukommen zu lassen und dazu den Arbeitgeber auch zur Errechnung und Auszahlung der Leistung verpflichtet, nicht in sein Gegenteil verkehrt, weil Arbeitgeber und Betriebsvertretung uneinig sind.
Rz. 15a
Durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kug v. 13.3.2020 (BGBl. I S. 493) ist u. a. § 109 um einen Abs. 5 ergänzt worden, in dem die Bundesregierung ermächtigt wird, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % herabzusetzen (§ 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1), abweichend von § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu verzichten (§ 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2) sowie eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die Kug beziehen, einzuführen (§ 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3). Die Verordnung ist nach § 109 Abs. 5 Satz 2 zeitlich zu befristen. Nach § 109 Abs. 5 Satz 3 tritt die Ermächtigung mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
Dieses Gesetz ist am 15.3.2020 in Kraft getreten und von der Bundesregierung genutzt worden; eine Verlängerung der Option wurde nicht beschlossen.
Rz. 15b
Seit dem 1.3.2020 und bis zum 31.12.2020 galt § 2 der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KurzarbeitergeldV) v. 25.3.2020 (BGBl. I S. 595) über die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung, dass dem Arbeitgeber für Arbeitsausfälle bis zum 31.12.2020 die von ihm während des Bezugs von Kug nach § 95 oder nach §101b allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet werden. Durch Änderung der Verordnung v. 21....