Rz. 3
Die Vorschrift zielt darauf ab, den Fördervorgang für eine Maßnahme in der Agentur für Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen. Sie betrifft allerdings allein die Leistungen, die dem Träger zu erbringen sind. Der Träger wird insoweit zu einer besonderen Mitwirkungshandlung verpflichtet. Diese bezieht sich auf jegliche Leistung an den Träger, soweit solche im SGB III vorgesehen sind. Der Gesetzgeber gesteht dem Träger der Maßnahme, der Leistungen von der Arbeitsverwaltung für die geförderte Maßnahme beansprucht hat, einen Zeitraum von 6 Monaten zur Erstellung einer Gesamtabrechnung zu. Die Frist ist nach den §§ 187, 188 BGB zu bestimmen und beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats nach der Beendigung der Maßnahme (Abs. 1 Satz 2). Endet die Maßnahme am letzten Tag eines Kalendermonats, beginnt die Frist am darauffolgenden Tag. Die Gesamtabrechnung ist für jede einzelne Maßnahme gesondert vorzulegen. Dementsprechend gilt auch die Ausschlussfrist für jede Einzelmaßnahme gesondert. § 326 wird regelmäßig nicht für Fälle der vorläufigen Entscheidung i. S. d. § 328 gelten.
Rz. 4
Abs. 1 verpflichtet den Träger zur Vorlage aller Unterlagen, die für eine abschließende Entscheidung der Agentur für Arbeit über den Umfang der zu erbringenden Leistungen erforderlich sind. Das schließt die Leistungen an die Teilnehmer ein, die über Lehrgangskosten hinaus vom Träger der Maßnahme erbracht worden sind, z. B. Fahrtkosten. § 326 stellt die Förderungsentscheidung dem Grunde nach nicht mehr in Frage, sondern betrifft allein die Summe der Leistungen in Euro für die geförderte Maßnahme insgesamt. Daraus kann geschlossen werden, dass bereits Fördergelder geflossen sind. Dabei handelt es sich zumeist um Abschlagszahlungen (Vorschüsse i. S. v. § 42 SGB I). Damit werden insbesondere Leistungen gedeckt, die der Träger der Maßnahme sozusagen für die Agentur für Arbeit als Folge der Gestaltung der Maßnahme erbringt. Zwar erwartet der Gesetzgeber eine Gesamtabrechnung, wie die Überschrift der Vorschrift und die erneute Verwendung des Begriffs in Abs. 2 verdeutlichen. Mit Gesamtabrechnung sind aber nach der Definition des Abs. 1 lediglich die für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Unterlagen gemeint. Erforderlich sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur die Unterlagen, die der Agentur für Arbeit noch nicht vorliegen oder nicht in geeigneter Qualität zur Verfügung gestellt worden sind. Erforderlichkeit ist insoweit nicht gegeben, als der Träger aufgefordert wäre, in einem umfassenden Paket alle Unterlagen einer abschließenden umfassenden Abrechnung geordnet und auch erneut vorzulegen. Dazu gehört allerdings ein Rechenwerk, aus dem sich die Gesamtsumme der Förderleistungen, die der Träger beansprucht, und die von der Agentur für Arbeit bereits gezahlten Beträge ergeben.
Rz. 5
Vorschüsse sind nur nach endgültiger Entscheidung zu erstatten, soweit die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorgelegen haben. Abs. 2 unterstellt, dass eine Gesamtabrechnung erfolgen wird. Die Regelung begründet einen eigenständigen Erstattungsanspruch. Dementsprechend wird eine eigenständige Erstattungsregelung nur für den Fall geschaffen, dass eine in vollem Umfang schlüssige Gesamtabrechnung nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgelegt wird. In diesem Fall ist der Anteil gezahlter Förderung zu erstatten, für den die Fördervoraussetzungen durch die bereits vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen sind. Durch das Versäumen der Ausschlussfrist geht dem Träger also nicht der gesamte Förderanspruch verloren, sondern lediglich der Anspruch, der nicht außerhalb der Gesamtabrechnung bereits nachgewiesen worden ist. Andererseits kann der Träger Leistungen nicht mehr erhalten, deren Voraussetzungen er erst nach Ablauf der Frist nachweist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) ist nicht möglich, weil eine gesetzliche Ausschlussfrist betroffen ist. Die Agentur für Arbeit hat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach den §§ 45 ff. SGB X vorliegen, sie braucht sich nicht auf diese Vorschriften zu berufen.
Rz. 6
Die Vorschrift entbindet die Agenturen für Arbeit nicht von ihrem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X. Diesem ist jedoch im Rahmen des § 326 nur insoweit zu folgen, als vorgelegte Unterlagen Fragen aufwerfen, die eine Einstufung der Verwertbarkeit betreffen, ob also eine Unterlage Nachweischarakter hat oder nicht. Auch im Rahmen der Gesamtabrechnung genügt es, die Abrechnung zur Überzeugung der zuständigen Fachkraft der Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen. Im Übrigen bleibt es dem Träger überlassen, unabhängig von Abs. 2 zu einem späteren Zeitpunkt vollständige und schlüssige Nachweise vorzulegen. Er kann insoweit keine Leistungen mehr erhalten, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingereichten Unterlagen zum Nachweis für eine endgültige Entscheidung nicht ausgereicht haben. Leistungsunschädlich sind lediglich Unterlagen, die allein zum besseren Verständnis bereits vorgeleg...