Rz. 1

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) eingefügt und mit Wirkung zum 1.4.1999 aufgehoben durch das Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 396).

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 redaktionell geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge