Rz. 17

Abs. 4 trifft eine begünstigende Regelung für Arbeitgeber, denen zu Unrecht eine Pflicht zur Erstattung von an seinen ehemaligen Arbeitnehmer gezahlten Alg auferlegt worden ist. Stellt sich heraus, dass der Erstattungsbescheid rechtswidrig war, ist dieser stets nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Darüber ist der Agentur für Arbeit kein Ermessen eingeräumt. Dies hat zur Folge, dass auch bereits erstattete Leistungen dem Arbeitgeber wieder auszuzahlen sind.

 

Rz. 18

Abs. 4 hat keine Bedeutung mehr, nachdem die Erstattungspflicht nach den §§ 147b a. F. und 148 a. F. aufgehoben wurde und aufgrund der Aufhebung der Erstattungspflicht nach § 147a a. F. zum 1.4.2012 kein Anwendungsbereich mehr für diese Vorschrift verbleibt. Daher ist allenfalls bei nachträglicher Überprüfung der getroffenen Entscheidung im Einzelfall, insbesondere in Fällen eines noch nicht abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahrens eine Anwendung noch denkbar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge