Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt die Drittschuldnereigenschaft der Agentur für Arbeit bei Pfändung von Ansprüchen von Leistungsberechtigten gegen die Agentur für Arbeit. Damit ist die für die Bundesagentur für Arbeit bestehende Schwierigkeit verbunden, bei in der Zentrale oder einer Regionaldirektion eingehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen die zuständige Agentur für Arbeit zu ermitteln, wenn der Schuldner nicht im zentralen Personendatenspeicher der Leistungsberechtigten enthalten ist. Die Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit können Ansprüche auf Geldleistungen wie auch Erstattungsansprüche sein, etwa zu Unrecht entrichtete Beiträge.

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