0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält den Finanzierungsgrundsatz der Arbeitsförderung. Sie definiert die im Beitrag zur Arbeitsförderung zusammengefassten Mittel und sonstigen Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit zur Finanzierung der Leistungen zur Arbeitsförderung einschl. der dafür aufzuwendenden Verwaltungsausgaben. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten den Arbeitslosenversicherungsbeitrag grundsätzlich je zur Hälfte nach dem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. Die verfassungsrechtliche Legitimation, Arbeitnehmer über Steuern hinaus mit Beiträgen zu belasten, rührt aus den aus dem Versicherungspflichtverhältnis gebotenen Leistungen. Zu anderen Versicherungspflichtverhältnissen werden zum Teil Sonderregelungen hinsichtlich der Aufteilung der Beiträge und der Tragung der Beiträge getroffen. Daraus ergibt sich auch die Nennung von Dritten bei der Zusammenfassung der Haushaltsmittel in dem Beitrag zur Arbeitsförderung.
Aus Umlagen werden das Insolvenzgeld und die der Winterbauförderung zuzurechnenden Leistungen des Saison-Kurzarbeitergeldes finanziert. Die Umlagebeiträge werden von den Arbeitgebern aufgebracht.
Der Bund beteiligt sich seit 2013 nicht mehr an der Arbeitsförderung. Er trägt allerdings zu wesentlichen Teilen die Aufwendungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Sonstige Einnahmen sind insbesondere Bußgelder und Verwaltungsgebühren. Sie sind nicht von vornherein zur Finanzierung der Arbeitsförderung vorgesehen, werden aber wie bei anderen Sozialleistungen auch dafür eingesetzt.
Der Bund beteiligt sich seit dem 1.1.2013 nicht mehr an der Finanzierung der Arbeitsförderung, seitdem die Bundesagentur für Arbeit sich nicht mehr mit einem Eingliederungsbeitrag an der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beteiligen muss (vgl. § 46 SGB II).
2 Rechtspraxis
2.1 Überblick und Einordnung der Vorschrift
Rz. 3
Das Zehnte Kapitel enthält die Vorschriften zur Finanzierung der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Finanzierungsquellen sind Beiträge von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Dritten sowie Umlagen, Bundesmittel und Erträge aus dem Vermögen der Bundesagentur. Die Versicherungsbeiträge zur Arbeitsförderung machen den Hauptanteil der Einnahmen aus. An Versicherungsbeiträgen entzündet sich stets die Diskussion um die Abgrenzung der Versicherungsleistungen von den sonstigen Leistungen, die nach dem Versicherungsprinzip aus Steuermitteln finanziert werden müssten. Der Beitrag zur Arbeitsförderung wird umgangssprachlich weiterhin auch Beitrag zur Arbeitslosenversicherung genannt und charakterisiert damit den Kernbereich der Versicherungsleistungen, nämlich die angemessene finanzielle Absicherung der Versicherten für den Fall des Eintritts von Arbeitslosigkeit durch das Arbeitslosengeld. Der Beitrag zur Arbeitsförderung konnte in mehreren Teilschritten gesenkt werden. Als Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde der Beitrag vorübergehend auf 2,8 % abgesenkt. Ab dem 1.1.2011 betrug er wieder 3,0 %. Die Absenkung des Beitrages hat erwiesen, in welch rasant kurzer Zeit auch Rücklagen im zweistelligen Milliardenbereich vollständig abgeschmolzen werden können. So wie die Politik einerseits den Beitrag richtigerweise in der Krise deutlich abgesenkt hat, ist sie nunmehr aufgerufen, eine Berg- und Talfahrt bei den Beiträgen zu verhindern und die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung auf eine längerfristige solide Grundlage zu stützen. Prinzipiell muss die Bundesagentur für Arbeit seit 2013 ohne eine Beteiligung des Bundes an der Arbeitsförderung auskommen. Das führte jedoch nur zu einem vorübergehenden Minus im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit. Die Streichung des Zuschusses des Bundes schlägt nur teilweise zu Buche, weil die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Leistung eines Eingliederungsbeitrages für Arbeitslose, die unvermittelt in die Grundsicherung für Arbeitsuchende übergehen, nach § 46 SGB II zeitgleich abgeschafft wurde. Ab dem 1.1.2019 beträgt der Beitrag zur Arbeitsförderung nach dem Gesetz 2,6 %, weiter durch Rechtsverordnung befristet auf 2,5 %. 2020 bis 2022 betrug er 2,4 %, seit 2023 beträgt er wieder 2,6 %.
Rz. 3a
Alle anderen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit können hinsichtlich der Finanzierungsquelle grundsätzlich in Frage gestellt werden. Während die unmittelbaren Vermittlungsbemühungen zur Reintegration in den Ersten Arbeitsmarkt noch als vergleichsweise versicherungsnah eingestuft werden können, erweisen sich finanzielle Aufwände zur Beseitigung von Qualifikationsdefiziten bei näherer Betrachtung als kritische Masse. Werden Qualifikationsdefizite durch Bildungsmaßnahmen beseitigt (z. B. durch Förderung der beruflichen Weiterbildung), ist ein Bezug zum Versicherten noch gegeben. Werden hingegen einem neuen Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse zum Ausgleich von Defiziten gezahlt, die in ...