2.1 Beitrag und Beitragssatz
Rz. 3
Ausgangsüberlegung für die Beitragssenkung zum 1.1.2019 war der Umstand, dass der Bundesagentur für Arbeit bei der Umsetzung der Änderungen bei der Weiterbildungsberatung und Weiterbildungsförderung durch das Qualifizierungschancengesetz eine zentrale Rolle spielt. Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung der vergangenen Jahre vor 2019 konnte die allgemeine Rücklage im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit wieder aufgebaut werden. Zum Ende des Jahres 2018 betrug die allgemeine Rücklage nach der mittelfristigen Finanzeinschätzung der Behörde rd. 22,5 Mrd. EUR. Dies entspricht in etwa 0,65 % des BIP und damit der Höhe der allgemeinen Rücklage im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit, die nach Berechnungen des IAB notwendig wäre, um die Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit in einer Wirtschaftskrise ohne Inanspruchnahme eines Bundesdarlehens zu decken. Fällt die Rücklage im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit unter diesen Wert, könnte in einer Wirtschaftskrise aufgrund der erhöhten Ausgaben insbesondere für Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld ein Bundeszuschuss zum Ausgleich des Haushaltes der Bundesagentur für Arbeit notwendig werden. Es kann zwar der Gesetzesbegründung zufolge davon ausgegangen werden, dass sich der Beschäftigungsaufbau angesichts der guten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch im Jahr 2019 fortsetzen wird, wenn auch mit abnehmendem Tempo. Es wird jedoch immer schwieriger, die negativen Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf das Arbeitskräfteangebot zu kompensieren. Dies wird sich demnach negativ auf die Produktionsmöglichkeiten auswirken. Auch der Rückgang der Arbeitslosigkeit wird sich demnach prognostisch verlangsamen. Mit einer Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung können nach der gesetzgeberischen Intention neben einer Entlastung der Beschäftigten und der Arbeitgeber, die die Binnennachfrage unterstützen kann, auch beschäftigungsfördernde Impulse für die weitere wirtschaftliche Entwicklung gesetzt werden. Die Beitragsentlastung für Beschäftigte infolge der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung und der Wiederherstellung der Parität bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz soll auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen nach dem SGB III zugunsten der Leistungsberechtigten nachvollzogen werden. Das wiederum ist durch Absenkung der Sozialversicherungspauschale von 21 % auf 20 % in § 153 realisiert worden.
Rz. 3a
Die Beiträge zur Arbeitsförderung sind nach einem Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrundlage zu berechnen.
Rz. 4
2009 und 2010 betrug der Beitrag 2,8 % der Beitragsbemessungsgrundlage, aber ab 1.1.2011 3,0 %. Ab 1.1.2019 beträgt der Beitrag 2,6 % der Beitragsbemessungsgrundlage. Nach vorübergehender Absenkung beträgt der Beitrag 2023 und 2024 wieder 2,6 % der Beitragsbemessungsgrundlage.
Rz. 5
§ 341 regelt nicht, wer die Beiträge zu tragen und zu zahlen hat. Ebenso wird nicht geregelt, von welchen Einnahmen Beiträge abzuführen sind. Abs. 3 Satz 2 und 3 bestimmen die Berechnung von Teilmonaten.
2.2 Beitragsbemessungsgrundlage und Beitragsbemessungsgrenze
Rz. 6
Beitragsbemessungsgrundlage ist nach Abs. 2 Satz 1 die Summe aller beitragspflichtigen Einnahmen. Im Zweiten Kapitel wird geregelt, welche Beschäftigungen und sonstigen Sachverhalte der Beitragspflicht unterliegen (Versicherungspflichtverhältnisse). Die beitragspflichtige Einnahme wird der Höhe nach in den §§ 342 ff. festgelegt. Regelfall ist das aus einer abhängigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt.
Rz. 7
Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht derjenigen der allgemeinen Rentenversicherung. Sie wird jährlich durch Rechtsverordnung für das Bundesgebiet West und das Beitrittsgebiet Ost gesondert festgelegt. Die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze richtet sich nach dem Beschäftigungsort (vgl. § 408 Nr. 2).
Rz. 8
Der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend werden Versicherungsleistungen der Arbeitsförderung auch nur bis zu einer Leistungsbemessungsgrenze erbracht. Insoweit sind Beitrag und Leistung mit einer Obergrenze versehen.
Rz. 8a
§ 352 Abs. 1 ermächtigt die Bundesregierung nach weiteren Maßgaben zu einer Rechtsverordnung, nach der die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz zu erheben sind. Hiervon hat die Bundesregierung mit der Beitragssatzverordnung 2009 Gebrauch gemacht. Der dort festgelegte Beitragssatz wurde zum 1.2.2009 allerdings in § 341 aufgenommen. Damit konnte die Beitragssatzverordnung zu diesem Zeitpunkt wieder aufgehoben werden. Ergänzend zur Beitragssatzsenkung nach § 341 ist der Beitragssatz durch Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 1 um weitere 0,1 Prozentpunkte auf dadurch insgesamt 2,5 % der Beitragsbemessungsgrundlage abgesenkt worden. Dies bestimmt die Beitragssatzverordnung 2019 v. 18.12.2019 (BGBl. I S. 2663) für die Zeit v. 1.1.2019 bis zum 31.12.2022. Dann tritt die Rechtsverordnung außer Kraft. Durch Änderungsverordnung v. 2.12.2019 (BGBl. I S. 1998) wurde der Beitragssatz ab 1.1.2020 um weitere 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 % ve...