Rz. 2
§ 345 trifft Regelungen zur Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Arbeitsförderung in Fällen sonstiger Versicherungspflicht nach § 26. Das sind insbesondere versicherungspflichtige Zeiten außerhalb von abhängigen Beschäftigungen, die hauptsächlich aus sozialpolitischen Gründen der Arbeitslosenversicherungspflicht unterworfen worden sind. Es wird ein Arbeitsentgelt fingiert, damit die Beiträge zur Arbeitsförderung einfach berechnet und erhoben werden können.
Nr. 1 bestimmt 20 % der monatlichen Bezugsgröße als Beitragsbemessungsgrundlage, wenn der Versicherte im Rahmen der beruflichen Rehabilitation wieder befähigt werden soll, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, oder ein Jugendlicher in einer Einrichtung der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden soll. Die Bemessungsgrundlage ist so gering bemessen, dass ein Arbeitslosengeld (Alg), das aus ihr zu berechnen wäre, den Lebensunterhalt nicht decken kann.
Nr. 2 bestimmt für Zeiten versicherungspflichtigen Wehr- oder Zivildienstes 40 % der monatlichen Bezugsgröße als Beitragsbemessungsgrundlage. Damit werden die Dienstleistenden i. d. R. besser gestellt. Sofern der Versicherungsfall im Anschluss an den Dienst eintreten sollte, erhalten sie ein Alg, das jedenfalls günstiger bemessen wird als das nach dem Wehrsold.
Nr. 3 bestimmt für versicherungspflichtige Gefangene eine Beitragsbemessungsgrundlage von 90 % der Bezugsgröße und trägt damit insbesondere den Resozialisierungsvorstellungen des Gesetzgebers Rechnung.
Nr. 4 bestimmt für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften und ähnlicher religiöser Gemeinschaften ein Arbeitsentgelt i. H. d. gewährten Geld- und Sachbezüge. Die Anlehnung an die tatsächlichen Gegebenheiten dient der Rechtsklarheit.
Nr. 5 regelt den beitragspflichtigen Anteil der Arbeitnehmer, die als Bezieher von Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung (seit 1.1.2024), Krankengeld der Soldatenentschädigung (ab 1.1.2025), Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, mit 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen dabei nicht zu berücksichtigen. Aufgrund des § 452 gilt das Versorgungskrankengeld bei der Anwendung der Nr. 5 als Krankengeld der Sozialen Entschädigung. Damit ist sichergestellt, dass Zeiten mit Versorgungskrankengeld bei der Feststellung des beitragspflichtigen Anteils des Arbeitnehmers behandelt werden wie Zeiten mit Krankengeld der Sozialen Entschädigung.
Nr. 5a regelt den beitragspflichtigen Anteil der Arbeitnehmer als Bezieher von Krankengeld nach § 44a SGB V als das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird Krankengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt, gilt Nr. 5.
Anders als Nr. 5 wird in Nr. 5a das der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in voller Höhe als beitragspflichtige Einnahme bestimmt.
Nr. 5b regelt die beitragspflichtige Einnahme bei Bezug von Krankengeld nach § 45 Abs. 1 oder (seit 1.1.2024) Abs. 1a SGB V oder Verletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII. Als beitragspflichtige Einnahme werden 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens festgesetzt. Zum Ausgleich sind 80 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen. Wird neben dem Krankengeld gleichzeitig eine weitere Leistung bezogen, bleibt das Krankengeld im Ergebnis beitragsfrei.
Nr. 6 bestimmt für Zeiten des versicherungspflichtigen Bezuges von Krankentagegeld eine Bemessungsgrundlage von 70 % des Grenzbetrages für die Beitragsberechnung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Regelung schreibt angesichts des möglichen und häufigeren Bezugs von Krankentagegeld für kurze Zeiträume auch die Berechnung für Einzeltage vor.
Nr. 6a betrifft Bezieher von Leistungen von privaten Krankenversicherungsunternehmen und von Beihilfeträgern sowie von anderen Trägern nach Maßgabe der abschließenden Aufzählung, die sich mit der in § 26 Abs. 2 Nr. 2a deckt. Betroffen sind Leistungen im Zusammenhang mit Organ- oder Gewebespenden nach den §§ 8, 8a TPG, nicht aber im Zusammenhang mit den Sonderfällen der §§ 8b, 8c TPG, sowie im Zusammenhang mit Blutspenden zur Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen i. S. v. § 9 Transfusionsgesetz. Zugrunde zu legen ist das auf diesen Leistungen beruhende Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen.
Nr. 6b regelt die beitragspflichtige Einnahme bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld wie diejenige bei Bezug von Krankengeld bzw. Verletztengeld in Nr. 5b: Lediglich der Fall, dass neben dem Pflegeunterstützungsgeld eine weitere Leistung gleichzeitig bezogen wird, ist nicht vorgesehen.
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