Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2003 in das SGB III eingefügt.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen v. 19.4.2007 (BGBl. I S. 538) rückwirkend zum 1.1.2006 neu gefasst.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2007 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2007 (BGBl. I S. 3245) aufgehoben.

Abs. 2 wurde zum 1.1.2007 wieder angefügt durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681).

Zum 1.1.2008 ist Abs. 2 durch das Achte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2008 (BGBl. I S. 2860) aufgehoben worden.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

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