2.1 Beitragstragung im Regelfall und bei außerbetrieblicher Ausbildung
Rz. 3
Die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit werden je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Damit stimmt die Beitragstragung zur Arbeitsförderung mit dem Grundsatz der hälftigen Teilung in der gesamten Sozialversicherung (ohne die Unfallversicherung) überein. Der Beitragssatz beträgt bis zum 31.12.2022 2,4 % der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 341 Abs. 2 und ergänzend die Beitragssatzverordnung 2019). Diese stellt bei Beschäftigungen regelmäßig das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrundlage dar, die der Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 2 stellt die Arbeitgebereigenschaft der Auftraggeber von Heimarbeit und der Träger außerbetrieblicher Ausbildung für das Beitragsverfahren klar. Es handelt sich um eine Folgeregelung einerseits zu § 12 SGB IV und § 13. Nachdem Heimarbeiter als Arbeitnehmer anzusehen sind, ist es sachgerecht, ihre Auftraggeber als Arbeitgeber anzusehen. Die Träger außerbetrieblicher Ausbildungen sind ebenso folgerichtig als Arbeitgeber anzusehen, nachdem § 25 Abs. 1 die außerbetrieblichen Ausbildungen der Versicherungspflicht unterworfen hat. Insoweit sorgt Abs. 1 Satz 2 jeweils für das Gegenstück zum Arbeitnehmer i. S. d. Satzes 1.
Rz. 4a
Abs. 1b bestimmte in Konsequenz dazu abweichend von Abs. 1 Satz 1 bis zum 31.12.2019, dass bei regulärer Ausbildung, der ein gewöhnlicher Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG zugrundeliegt, der Arbeitgeber bzw. Träger der außerbetrieblichen Ausbildung den Beitrag allein zu tragen hatte.
Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurde nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Eine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung findet danach nicht statt. Die Mindestausbildungsvergütung gilt danach grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen. Dies hat zur Folge, dass sich die Ausbildungsvergütung für Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung auf die in § 17 BBiG vorgesehenen Beträge (i. d. R. zunächst mindestens 515,00 EUR monatlich, bei neuen Ausbildungen ab 2021 550,00 EUR monatlich, ab 2022 585,00 EUR, ab 2023 620,00 EUR monatlich) erhöht. 2024 beträgt die Mindestausbildungsvergütung 649,00 EUR monatlich, in den weiteren Ausbildungsjahren 766,00 EUR, 876,00 EUR bzw. 909,00 EUR (4. Ausbildungsjahr).
Die Berücksichtigung der Mindestausbildungsvergütung bei außerbetrieblicher Berufsausbildung machte eine Anpassung des Erstattungsbetrages, den die Agenturen für Arbeit an die Träger der außerbetrieblichen Berufsausbildung zahlen, erforderlich. Ansonsten wären beim durchführenden Maßnahmeträger ungedeckte Kosten für die Ausbildungsvergütung entstanden. Nach der Neuregelung erstattet die Agentur für Arbeit dem Maßnahmeträger künftig den an den Auszubildenden gezahlten Betrag der Ausbildungsvergütung, allerdings nur bis zur Höhe der Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG. Dies wird der Gesetzesbegründung zufolge i. d. R. die nach § 17 Abs. 2 BBiG zu zahlende Mindestvergütung sein. Der Träger wird i. d. R. nicht eine niedrigere tarifliche Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 3 BBiG zahlen, da ein eventuell für den Träger geltender Tarifvertrag lediglich die für den eigenen Betrieb auszubildenden Personen im Blick haben dürfte, nicht jedoch Personen, die der Träger im Rahmen der von ihm angebotenen Dienstleistung "außerbetrieblich" ausbildet. Als weitere Folge der Berücksichtigung der Mindestausbildungsvergütung mussten auch die Regelungen zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst werden. Nach früherem Recht hatte der Arbeitgeber (Träger) für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Ausbildung die Beiträge allein zutragen. Seit 1.1.2020 ist eine Beitragstragung von Auszubildenden und Arbeitgebern je zur Hälfte geregelt, wie sie auch für Auszubildende in Betrieben gilt. Andernfalls stünden Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung bei der Netto-Ausbildungsvergütung besser als Auszubildende in Betrieben, die die Mindestausbildungsvergütung erhalten. Menschen mit Behinderungen, die eine außerbetriebliche Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen speziell auf die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Einrichtung absolvieren, erhalten schon nach früherem Recht keine Ausbildungsvergütung, sondern ein bedürftigkeitsabhängiges Ausbildungsgeld nach den §§ 122 bis 126 durch die Bundesagentur für Arbeit. Dieses Leistungssystem soll auch nach Einführung einer Mindestausbildungsvergütung grundsätzlich beibehalten werden. Allerdings wird für das Ausbildungsgeld eine Bedarfsuntergrenze in Höhe der Netto-Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Damit wird die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG für die Ausbildungsförderung von Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung des bisherigen Leistungssystems nachvollzogen. Liegt die Netto-Mindestausbil...