Rz. 2

Die Vorschrift regelt für Fälle sog. freiwilliger Weiterversicherung nach § 28a (Versicherungspflichtverhältnisse auf Antrag), dass der Versicherte die Beiträge allein zu tragen und an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen hat. Einzelheiten dazu darf die Bundesagentur aufgrund einer Ermächtigung in § 352a durch Anordnung bestimmen.

 

Rz. 2a

Die Überschrift zur Vorschrift wurde zum 1.1.2011 an die Überschrift des § 28a angepasst. Insoweit wird nunmehr der Begriff "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" statt "freiwilliger Weiterversicherung" verwendet, ohne dass sich hierdurch inhaltlich etwas verändert hätte.

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