Rz. 5

Abs. 2 verpflichtet die Sozialversicherungsträger zur Vorlage ihrer Geschäftsunterlagen und Statistiken. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Vorlage zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit vgl. Rz. 4.

 

Rz. 6

Die Vorlagepflicht besteht nur auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit. Dazu muss die Bundesagentur die Unterlagen dem Sachverhalt nach konkret bezeichnen und sich auf § 350 berufen. Abs. 2 betrifft die Sozialversicherungsträger als Beitragszahler. Der Gesetzgeber verweist die Bundesagentur für Arbeit auf die bei den Sozialversicherungsträgern vorhandenen Unterlagen und Statistiken. Die Bundesagentur für Arbeit darf demnach nicht verlangen, dass die Sozialversicherungsträger bestimmte Geschäftsunterlagen oder Statistiken führen. Sie darf auch nicht verlangen, dass zum Zwecke der Einsichtnahme bestimmte Unterlagen zusammengestellt werden, also z. B. aus vorhandenen Statistiken eine weitere neue Statistik generiert wird. Die Bundesagentur für Arbeit muss ggf. gegenüber dem Sozialversicherungsträger darlegen, warum die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das bloße Verlangen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Im Zweifel hat die Arbeitsverwaltung auch darzulegen, warum nicht auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann.

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