Rz. 2

Die Regelung ergänzt die §§ 28a, 345b und 349a. Durchgeführt wird die ab 1.2.2006 nach Maßgabe des § 28a mögliche freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung, die ab 2011 im Gesetz durchgehend die Bezeichnung "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" (auch in § 352a) erhalten hat, auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit. Bei ihr ist die Weiterversicherung zu beantragen und an sie sind die Beiträge zu zahlen. Mit Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung können die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag selbst sowie auch die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld erfüllt werden, das ebenfalls durch die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung gewährt wird. Folgerichtig hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift bestimmt, dass die Bundesagentur selbst das Antrags- und Beitragsverfahren im Einzelnen regeln kann. Anordnungen nach dem SGB III erlässt der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 2a

Nachdem der Gesetzgeber zum 1.1.2011 in § 28a Abs. 5 Nr. 5 eine Kündigungsmöglichkeit für den Versicherten eingeführt hat, hat er als Folge hierzu die Kompetenz der Bundesagentur für Arbeit im Anordnungsrecht nach § 352a um Näheres zur Kündigung erweitert. Daraufhin hat der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit die Anordnung nach § 352a mit Wirkung zum 1.1.2011 angepasst.

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