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Schließlich enthält die Anordnung auch eine Bestimmung zum Verfahren bei Wegfall der Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung. Danach sind die Beiträge nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 SGB IV zu erstatten, soweit der Bescheid über die freiwillige Versicherung aufgehoben worden ist.

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