0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230) wurden rückwirkend zum 1.1.1999 Satz 1 neu gefasst und Satz 4 gestrichen. Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert.
Zum 1.4.2006 wurde die Vorschrift neu gefasst durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926).
Abs. 1 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift ermächtigt das BMAS zur Festsetzung der Höhe der Umlage selbst, setzt dafür aber den Maßstab fest. Insoweit rundet sie die übrigen Vorschriften zur Winterbeschäftigungs-Umlage sinnvoll ab. Die Ermächtigung umfasst über den Prozentsatz zur Berechnung der Umlage und die Berechnungsgrundlage selbst (Abs. 1 Nr. 2 und 3) als Herzstück der Vorschrift hinaus auch Pauschalen und Verwaltungskosten (Abs. 1 Nr. 1 und 4) sowie Verfahrensfragen zur Zahlung und Einziehung der Umlage (Abs. 1 Nr. 6) einschl. der Voraussetzungen für eine Entrichtung der Umlage in längeren Abrechnungsintervallen (Abs. 1 Nr. 5). Die Änderung des Abs. 1 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art zur geschlechtsneutralen Ausformulierung der Vorschrift.
Abs. 2 bestimmt, dass die Umlage bedarfsdeckend bemessen werden muss, nach Möglichkeit aber nicht darüber hinausreichen soll.
Mit der Ermächtigung wird insbesondere erreicht, dass Anpassungen der Umlagehöhe angesichts ihrer monatlichen Abführung nicht nur in der Schlechtwetterzeit, sondern kontinuierlich über das gesamte Kalenderjahr hinweg ohne parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren kurzfristig und bedarfsgerecht vorgenommen werden können. Die Umlagebeiträge stehen in Beziehung zum Förderumfang, insbesondere auch zur Höhe des Zuschuss-Wintergeldes von 1,03 EUR oder 2,50 EUR je Stunde.
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen und der Verordnung zu § 357 wurde das Umlageverfahren durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und das nachfolgende Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz v. 16.5.2017, das mit Wirkung zum 25.5.2017 in Kraft getreten ist, nicht tangiert (vgl. die Komm. zu § 354).
2 Rechtspraxis
2.1 Ermächtigung
Rz. 2
Die gesetzliche Ermächtigung ist weitreichend. Es liegt nahe, dass die Höhe der jeweiligen Umlage in Form eines Prozentsatzes gemäß Abs. 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung bestimmt werden soll. Die Regelungen zur Winterbeschäftigungs-Umlage in den §§ 354 und 355 bringen bereits deutlich zum Ausdruck, dass die Höhe der Umlage äußerst vorsichtig kalkuliert werden muss. Einerseits muss vermieden werden, dass die zu entrichtende Umlage zu hoch angesetzt wird und dadurch die Arbeitgeber über Gebühr belastet werden; andererseits wäre es auch nicht hilfreich, wenn die Umlage nicht ausreichte, um den Mittelbedarf zu decken, weil Fehlbeträge über eine überhöhte Umlage ausgeglichen werden müssten. Fehlkalkulationen haben zur Folge, dass die Höhe der Umlage ggf. wiederholt angepasst werden muss. Damit würde den Arbeitgebern eine zuverlässige mittelfristige Ausgabenplanung erschwert. Dem entspricht auch Abs. 1 Nr. 3 über die Bestimmung der umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte, der zum Teil detaillierte Regelungen in der Winterbeschäftigungs-VO gefolgt sind (vgl. Komm. zu § 355).
Rz. 3
Die Ermächtigung berücksichtigt die in Abs. 2 enthaltene Vorgabe, dass die Umlage in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes nach den jeweils entstandenen und zu erwartenden Ausgaben festzusetzen ist. Daraus folgt, dass für die einzelnen Zweige des Baugewerbes Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den Umlagen und den Ausgaben erforderlich sind. Da das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugleich bei der Festsetzung der Höhe der Umlage zu berücksichtigen hat, welche Leistungen der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft in Anspruch genommen werden können, ist für die Höhe der Umlage ein System vorgegeben, das nach Förderungsmöglichkeiten bei den ergänzenden Leistungen gemäß § 102 (Wintergeld – auch in unterschiedlicher Höhe – und Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen) unterscheidet. Das Regelungssystem stellt vorrangig auf die Einigung der Tarifvertragsparteien für das Bauhauptgewerbe ab. In den übrigen Tarifbereichen der anderen Zweige des Baugewerbes – Dachdeckerhandwerk, Gerüstbaugewerbe, Garten- und Landschaftsbau – können entsprechende oder abweichende Regelungen vereinbart werden, ohne dass sich das System der Finanzierung ändert. Über die Rechtsverordnung ist den betroffenen Tarifvertragsparteien damit bereits bekannt, welche Folgen sich aus ihren Vereinbarungen für die Umlagebelastung des Arbeitgebers und ggf. des Arbeitnehmers ergeben werden.
Rz. 4
Der Gesetzgeber hat in die Verordnungsermächtigung auch die Höhe der Pauschale aufgenommen, die der ...