2.1 Selbstverwaltungsorgane bei der Bundesagentur für Arbeit
Rz. 10
Als Selbstverwaltungsorgane schreibt Abs. 1 den Verwaltungsrat als oberstes Selbstverwaltungsorgan und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit fest. Diese Organe sind zwingend zu berufen. Dagegen scheidet die Bildung weiterer Organe aus. Deshalb ist die Selbstverwaltung auf der mittleren Ebene des 3-stufigen Aufbaus der Bundesagentur für Arbeit, den Regionaldirektionen, nicht vertreten. Ebenso sieht das Gesetz keine Selbstverwaltungsorgane bei den besonderen Dienststellen vor, es sei denn, diese können einer Agentur für Arbeit zugeordnet werden.
Rz. 11
Es ist üblich, dass die Selbstverwaltungsorgane Ausschüsse bilden. Diese dürfen jedoch lediglich Sitzungen und Beratungen, auch Beschlüsse des Organs vorbereiten. Eine Entscheidungsbefugnis ist dem Personalausschuss des Verwaltungsrates für Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Konzept der Bundesagentur für Arbeit zur Umsetzung außertariflicher Beschäftigungen eingeräumt worden. Die Ausschussarbeit kann auch dafür eingesetzt werden, die jeweiligen Beratungspunkte für das gesamte Organ transparent zu machen. Einzelne Aufgaben der Selbstverwaltung dürfen jedoch nicht auf Ausschüsse übertragen werden. Eine solche Möglichkeit sieht das Gesetz nicht vor, weil es die persönliche Verantwortung aller Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane stärken will. Dementsprechend sieht Art. 6 Abs. 4 der Satzung der Bundesagentur auch vor, dass Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Sitzungen eingerichtet werden dürfen. Beim Verwaltungsrat sind zwei Ausschüsse eingerichtet worden, wobei ein Ausschuss sich den eher abstrakten Aufgaben und ein Ausschuss den arbeitsmarktbezogenen Aufgaben widmet. Auch das nach Art. 6 Abs. 5 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit vorgesehene Präsidium des Verwaltungsrats dient lediglich der Gewährleistung einer kontinuierlichen und zeitnahen Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit und kann keine Beschlüsse anstelle des Verwaltungsrats fassen.
Rz. 12
Zwischen Verwaltungsrat und Verwaltungsausschüssen besteht kein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis. Der Verwaltungsrat kann den Verwaltungsausschüssen keine Weisungen erteilen. Er kann den Verwaltungsausschüssen aber Hinweise zur Aufgabenerledigung geben und Vorschläge dazu machen, um welche Themen sich die Ausschüsse insbesondere kümmern sollten. Dazu hat der Verwaltungsrat umfangreiche Empfehlungen an die Verwaltungsausschüsse herausgegeben und veröffentlicht.
2.2 Aufgaben der Selbstverwaltungsorgane
Rz. 13
Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarkts zu beraten (Abs. 2 Satz 1). Zusätzlich hat der Verwaltungsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu überwachen (vgl. § 373 Abs. 1). Die Verwaltungsausschüsse überwachen die Geschäftspolitik und die Umsetzung der geschäftspolitischen Ziele der Bundesagentur für Arbeit in den Agenturen für Arbeit. Sie haben insbesondere den Steuerungsprozess innerhalb der Agentur für Arbeit und seine Zielerreichung zu überwachen, die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit bei der jährlichen Zielplanung zu beraten, die Leistungserbringung für Arbeit- und Ausbildungsuchende sowie für Arbeitgeber und wohl auch für die Träger im Rahmen des Sechsten Kapitels zu überwachen, den lokalen Arbeitsmarkt und den Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente systematisch zu beobachten und zu analysieren, die Agentur für Arbeit bei der Erarbeitung unterschiedlicher Szenarien für die regionale und örtliche Entwicklung des Arbeits- und Ausbildungsmarkts zu beraten sowie der Eingliederungsbilanz vor deren Veröffentlichung zuzustimmen (vgl. Art. 5 der Satzung der Bundesagentur).
Rz. 14
Der Verwaltungsrat überwacht und berät den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit und die Verwaltung auf der Grundlage von Auskünften und Berichten des Vorstands, den Berichten der Prüfdienste (Innenrevision nach dem SGB III, Bundesrechnungshof) sowie aufgrund von Feststellungen Sachverständiger (Art. 3 Abs. 4 der Satzung der Bundesagentur). Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung verlangen (§ 373 Abs. 2). Dieselbe Befugnis steht den Verwaltungsausschüssen gegenüber der jeweiligen Geschäftsführung der Agentur für Arbeit zu (§ 374 Abs. 2 Satz 2).
Rz. 14a
Darüber hinaus ist die Verwaltung verpflichtet, dem jeweiligen Selbstverwaltungsorgan die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Selbstverwaltung benötigt werden (§ 371 Abs. 2 Satz 2). Im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit holt der Verwaltungsrat auch Stellungnahmen des Vorstands zu Prüfberichten ein (vgl. Art. 3 Abs. 5 der Satzung der Bundesagentur). Allerdings haben die operativen Stellen ohnehin aufgrund von Feststellungen in Prüfberichten Stellungnahmen abzugeben und bei Mängeln Maßnahmen zur Abhilfe, i. d. R. mit Umsetzungsterminen, zu definieren und vorzuschlagen. Diese Stellungnahmen und Maßnahmenkataloge bilden dann auch die Grundlage für die Rechtfertigung des Vorstands im Verwaltungsrat.
Rz. 14b
Art. ...