Rz. 38
Eine Haftung eines Selbstverwaltungsmitglieds kommt in Betracht, wenn aus seinem pflichtwidrigen Verhalten heraus ein Vermögensschaden entstanden ist, weil
- die Bundesagentur für Arbeit gegenüber einem Dritten aus hoheitlicher Tätigkeit des Selbstverwaltungsmitglieds haftet (§ 839 BGB, Art. 34 GG),
- die Bundesagentur für Arbeit gegenüber einem Dritten aus nicht hoheitlicher Tätigkeit des Selbstverwaltungsmitglieds haftet (§§ 89, 31 BGB),
- der Bundesagentur für Arbeit ein Schaden durch Pflichtverletzung des Selbstverwaltungsmitglieds erwachsen ist (Gesetzesverletzungen, Unwirtschaftlichkeit, Verletzung der Schweigepflicht und anderes).
Dies ergibt sich aus der Verweisung in Abs. 8 auf § 42 SGB IV. Wegen Art. 34 GG und § 839 BGB hat die Regelung nur deklaratorischen Charakter.
Rz. 39
Haftungsansprüchen muss ein Vermögensschaden zugrunde liegen. Das setzt eine Vermögenseinbuße voraus, die der Bundesagentur für Arbeit durch eine schädigende Handlung des Selbstverwaltungsmitglieds unmittelbar oder dadurch entstanden ist, dass sie für das Selbstverwaltungsmitglied gegenüber einem Dritten eintreten muss. Dabei gilt, dass nicht von vorn herein Schadensbeträge mit etwaigen "Überschüssen" verrechnet werden können. Eine Saldierung ist insoweit nur möglich, wenn sich dies aus derselben Rechenoperation oder demselben Sachverhalt heraus ergibt. Unterschiedliche Handlungen dagegen, von denen die eine zu einem Vermögensschaden führt, eine andere dagegen zu einer höheren Einnahme der Bundesagentur für Arbeit, dürfen nicht zu einer Saldierung herangezogen werden.
Rz. 40
Die schädigende Handlung muss im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit einer mindestens grobfahrlässigen Pflichtverletzung zugeordnet werden können. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Sorgfaltspflichten in besonderem Maße verletzt worden sind, das Selbstverwaltungsmitglied nach den gesamten Umständen des Einzelfalls nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Dabei sind die Mitglieder der Selbstverwaltung gehalten, sich ausreichend über die jeweilige Rechtslage zu informieren und sich mit der jeweils zu behandelnden Materie vertraut zu machen. Insoweit kann sich das Mitglied nicht auf Unkenntnis berufen. In diesem Zusammenhang ist auf das Informationsrecht nach Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Die jeweils zu kontrollierende Geschäftsführung ist allerdings verpflichtet, die erforderlichen rechtlichen und fachlichen Gesichtspunkte vorzutragen (vgl. Art. 9 der Satzung der Bundesagentur). Dazu dürfte insbesondere gehören, auf mögliche Risiken und die Reichweite einschließlich der finanziellen Folgen von Entscheidungen hinzuweisen. Daher werden Haftungsfälle in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise in Betracht kommen.
Rz. 41
Im Haftungsfall haftet das Selbstverwaltungsmitglied nicht als Gesamtschuldner, sondern nur nach dem jeweiligen Grad seines Verschuldens. Daher können Haftungsbeträge unter Umständen auch nach Anteilen aufgeteilt werden. Im Haftungsfall darf die Bundesagentur für Arbeit auf Schadensersatz nur im Nachhinein und mit Zustimmung des BMAS verzichten.